I. GRUNDRECHTE UND PFLICHTEN
Art. 1 Ehrfurcht vor dem Leben oder Respekt vor dem Leben und der Natur
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Freiheit und Selbstbestimmung jedes Menschen über sich selbst und seinen Leib ist sein vollumfängliches Recht. Diese unverletzlichen Menschenrechte zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung allen staatlichen Handelns.
(2) Der Mensch hat auf Grund seiner Stellung die Verantwortung für Schutz, Pflege und Bewahrung der ihn umgebenden belebten und unbelebten Natur. Dafür trägt jeder Mensch Verantwortung.
(3) Alles gesellschaftliche Handeln ist an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung kann nicht abgeschafft, eingeschränkt oder verändert werden.
(4) Die Basis gesellschaftlichen Zusammenlebens entsteht in individueller und aufeinander bezogener Arbeit der Menschen und in gemeinwohlorientierten Initiativen der Menschen in Deutschland.
(5) In jährlichen Abständen sind die Stimmung und Zufriedenheit der Bürger zu erfragen. Abfragen dieser Art können postalisch, telefonisch oder in einem Online-Verfahren durchgeführt werden. Diese Abfragen erfassen die drei Säulen des gesellschaftlichen Lebens: das Rechtsleben, das Wirtschaftsleben und das freie Geistesleben (u. a. Kunst, Erziehung, Bildung, Religion).