Art. 17 Parlamentsregeln – Version 4.1. (27.9.2026)

(1) Das Parlament besteht aus 299 Parlamentariern (stand heute entspr. Anzahl Wahlkreise). Eine Änderung der Größe des Parlaments kann nur über eine Verfassungsänderung erfolgen.

(2) Jeder Wahlkreis stellt einen, nach einem einfachen Losverfahren ermittelten Parlamentarier für das Parlament. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
(siehe dazu Erklär-Video https://youtu.be/j4CSaW1FfAw

(3) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Parlamentspräsidenten.


(4) Die Legislaturperiode des Parlaments ist vier Jahre.

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