Art. 17 Entscheidungsbefugnisse der Kammern
(1) Es gibt 100 Wahlkreise. Alle vier Jahre wird gleichzeitig in jedem Wahlkreis ein Parlamentarier pro Kammer gewählt.
(2) Jede Kammer wählt aus ihren Reihen ihren Kammerpräsidenten. Der Kammerpräsident der Ethik-Kammer wird vom Parlament gewählt.
(3) Die Kammern erlassen Gesetze zu den Fragen, die in ihr Ressort fallen – vorbehaltlich der Prüfung durch die Ethik-Kammer. Bei Gesetzesvorhaben der Kammern wirken Jugendräte und Bürgerräte mit. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
(4) Das Parlament ordnet mit einfacher Mehrheit noch nicht zugeordnete Themenfelder einzelnen Kammern zu.
(5) Die Nominierung eines geeigneten Kandidaten für die Kammerwahl erfolgt durch mindestens 200 Wahlberechtigte pro Wahlkreis.