Art. 18 Zuständigkeit des Parlaments

(1) Der Präsident der Ethik-Kammer ist gleichzeitig der Parlamentspräsident.

(2) Der Parlamentspräsident übt das Hausrecht in den Gebäuden des Parlaments aus.

(3) Das Parlament kann mit Zweidrittelmehrheit Verfassungsänderungen vorschlagen und zu einem Referendum vorlegen. Ebenso kann es Änderungen zum Wahlrecht vorschlagen und zu einem Referendum vorlegen.

(4) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch für die Kammern gilt.

(5) In Notstandssituationen sind gesamt-nationale Gesetze den Ländergesetzen übergeordnet. Eine Notstandssituation kann durch das gesamte Parlament ausgerufen werden. Es wird von ihm wöchentlich neu bewertet werden. Die Notstandssituation und somit die Legitimierung der übergeordneten nationalen Gesetze kann jederzeit durch eine Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit für beendet erklärt werden. Eine Volksabstimmung aus diesem Anlass zu organisieren und durchzuführen, ist der Bevölkerung jederzeit möglich.

Ihr Kommentar