Art. 19 Wahl, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Parlamentarier

(1) Die Parlamentarier werden zu jeder Kammer in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten der Wahlkreise direkt gewählt. Sie sind der Verfassung, ihrem Gewissen und dem Gemeinwohl verpflichtet. Abstimmungen sind immer namentlich zu protokollieren und öffentlich bekanntzumachen. Parlamentarier dürfen sich von keiner Gruppierung und von keinem Dritten ein Abstimmungsverhalten vorgeben lassen. Die Bildung von Fraktionen ist verboten. 

(2) Modifikationen des Wahlverfahrens regelt ein vom ganzen Parlament vorgeschlagenes Wahlgesetz, das durch ein Referendum vom Volk verabschiedet wird.

(3) Ein Parlamentarier kann nur zweimal in Folge gewählt werden.

(4) Stimmberechtigt bei Wahlen und Volksabstimmungen sind alle Bürger, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. 

(5) Die Parlamentarier beraten und beschließen Gesetze innerhalb der zuständigen Kammern. Die Gesetze werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig. Bei mehreren konkurrierenden Gesetzesvorschlägen erfolgt die Abstimmung durch Systemisches Konsensieren. Bei Beratungen der Kammern sind externe Berater nur zur Anhörung zugelassen, eine Anhörung ist öffentlich. 

(6) Verträge des Bundes mit fremden Staaten werden im ganzen Parlament öffentlich beraten, vorgeschlagen und zu einem Referendum vorgelegt.

(7) Jeder Parlamentarier hat das Recht, in seiner Kammer und dem Parlament Gesetzesvorlagen einzubringen.

(8) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Parlamentarier ist so vergütet, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert ist. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Parlamentarier entscheidet der Bundesrechnungshof.

(9) Parlamentarier genießen Immunität. Diese kann nur vom Parlament aufgehoben werden. Alle ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse sind offenzulegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens sind verboten. 

(10) Beratung der Parlamentarier durch Experten bei Gesetzentwürfen und Verträgen muss transparent erfolgen.

(11) Alle Parlamentarier sind verpflichtet, dem Parlamentspräsidenten sowie auf Anfrage gegenüber allen Wahlberechtigten ihre Kontakte zu Interessenvertretern und den Gegenstand dieser Kontakte offenzulegen.

(12) Alle Parlamentarier beherrschen die Prinzipien und Methoden des Systemischen Konsensierens)*.

*Anmerkung /Definition:
aus https://magazin.weka-elearning.de/entscheidungen-im-team-konsens-konsent-konsensieren
Das Systemische Konsensieren ist eine Methode, um Entscheidungen in einer Gruppe herbeizuführen. Es handelt sich hier um mehr als eine Abstimmung, …
Der Konsent bedeutet: Keiner hat einen schwerwiegenden Einwand zu einem Vorschlag. Der Vorschlag ist es also wert, ausprobiert zu werden.
Konsens:Wer ist dafür? Das Ziel ist die gemeinsame Lösung in der Gruppe. Konsens bedeutet, dass die – relative oder absolute – Mehrheit der Mitglieder eine Entscheidung mitträgt.

Ihr Kommentar