Art. 19 Wahl, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Parlamentarier – Version 4.1. (27.9.2026)
(1) Die Parlamentarier werden über ein einfaches Losverfahren aus den Wahlberechtigten eines Wahlkreises berufen. Sie sind der Verfassung, ihrem Gewissen und dem Gemeinwohl verpflichtet. Das Losverfahren regelt einheitlich für alle Wahlkreise ein Bundesgesetz.
(2) Parlamentarier müssen ihr Mandat niederlegen, wenn sie in ein Regierungsamt gewählt werden. Nachrücker werden über eine zur Legislaturperiode vorhandene Losliste berufen.
(3) Abstimmungen im Parlament sind immer namentlich durchzuführen, zu protokollieren und öffentlich bekanntzumachen. Parlamentarier dürfen sich von keiner Gruppierung und von keinem Dritten ein Abstimmungsverhalten vorgeben lassen.
(4) Die Parlamentarier beraten und beschließen Gesetze. Die Gesetze werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig. Bei mehreren konkurrierenden Gesetzesvorschlägen erfolgt die Abstimmung durch Systemisches Konsensieren. Bei Beratungen sind externe Berater nur zur Anhörung zugelassen, eine Anhörung ist öffentlich.
(5) Abzustimmende Gesetzes Texte sind vor Abstimmung wortwörtlich vorzulesen.
(6) Jeder Parlamentarier hat das Recht im Parlament Gesetzesvorlagen einzubringen.
(7) Verträge des Bundes mit fremden Staaten werden im Parlament beraten und beschlossen. Der Rat der Rechtsgelehrten (s.Art. 23) prüft den Vertrag auf Konformität mit der Verfassung und kann bei Verfassungsbruch den Vertrag an das Parlament zur Änderung zurückgeben.
(8) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Parlamentarier ist so vergütet, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert ist. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Parlamentarier entscheidet der Bundesrechnungshof.
(9) Parlamentarier genießen Immunität. Diese kann nur vom Parlament aufgehoben werden. Alle ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse sind offenzulegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens haben zu ruhen.
(10) Beratung der Parlamentarier durch Experten bei Gesetzentwürfen und Verträgen muss transparent erfolgen.
(11) Alle Parlamentarier sind verpflichtet, dem Parlamentspräsidenten sowie auf Anfrage gegenüber allen Wahlberechtigten ihre Kontakte zu Interessenvertretern und den Gegenstand dieser Kontakte offenzulegen.
(12) Alle Parlamentarier beherrschen die Prinzipien und Methoden des Systemischen Konsensierens*.
*Anmerkung /Definition:
aus https://magazin.weka-elearning.de/entscheidungen-im-team-konsens-konsent-konsensieren
Das Systemische Konsensieren ist eine Methode, um Entscheidungen in einer Gruppe herbeizuführen. Es handelt sich hier um mehr als eine Abstimmung, …
Der Konsent bedeutet: Keiner hat einen schwerwiegenden Einwand zu einem Vorschlag. Der Vorschlag ist es also wert, ausprobiert zu werden.
Konsens:Wer ist dafür? Das Ziel ist die gemeinsame Lösung in der Gruppe. Konsens bedeutet, dass die – relative oder absolute – Mehrheit der Mitglieder eine Entscheidung mitträgt.