Art. 2 Definition des Gemeinwohls

Art. 2 Definition des Gemeinwohls

(1) Das Gemeinwohl ist Folge kooperativer, wirtschaftlicher, politischer, gesellschaftlicher, spiritueller und individueller Aktivitäten, die dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu sichern und zu fördern, um eine lebenswerte Entfaltung der Menschen und der Gesellschaft zu ermöglichen.  

(2) Das Gemeinwohl bildet das wichtigste Kriterium für politische und wirtschaftliche Entscheidungen. Bei Schädigungen des Gemeinwohls gilt das Verursacherprinzip.

(3) Natürliche Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie sowie die Infrastruktur wie Straßen (Transportwege), Kommunikation, etc. sind Gemeingüter. 

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