Art. 21 Bürgerräte auf Bundesebene

(1) Der Bürgerrat übt eine Vergleichs- und Kontrollfunktion gegenüber dem Parlament aus. 

(2) Der Bürgerrat besteht aus 40 wahlberechtigten Bürgern, je 10 pro Parlaments-Kammer. Er wird alle zwei Jahr per Losverfahren eingerichtet. Die Annahme des Loses ist freiwillig. Er hat das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie das Parlament. Die Mitglieder des Bürgerrats beraten, geben Empfehlungen zu Gesetzgebung und Personalwahlen und stimmen parallel zu den Abstimmungen im Parlament ebenfalls über das Vorhaben ab. 

(2a) Die Nominierung der Kandidaten muss durch mindestens 10 Wahlberechtigte erfolgen. Die Kandidaten dürfen keiner politischen Partei angehören. 

Erläuterung: (damit wird sichergestellt, dass nur geeignete und motivierte Kandidaten in den Lostopf kommen und es wird verhindert, dass die politischen Parteien ihre Mitglieder in diese Gremien platzieren) 

(3) Stimmt die Abstimmung des Bürgerrates nicht mit der Abstimmung des Parlaments überein, erhält der Bürgerrat ein Vetorecht. Das Parlament hat die Möglichkeit das Gesetz entsprechend nachzubessern. Besteht weiterhin ein Dissens, fällt die endgültige Entscheidung durch das Volk in einem Referendum. 

(4) Die Kompensation des Einkommensausfalls, des Losverfahrens und der Erhalt aller notwendigen Informationen regelt ein Bundesgesetz. 

(5) Die Mitglieder des Bürgerrates unterliegen den gleichen Transparenzverpflichtungen wie Mitglieder des Parlaments. 

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