Art. 22 Bürgerforen

(1) Bürgerforen werden zur Verbesserung, Beschleunigung und auch Verbilligung eines aktuellen Planungsvorhabens eingesetzt. 

(2) Bürgerforen erstellen für klar definierte begrenzte Aufgaben ein Bürgergutachten, das Lösungsvorschläge zu diesem Vorhaben beinhaltet. 

(3) Bürgerforen bestehen aus maximal 25 Wahlberechtigten, die für einen Monat von ihren arbeitstäglichen Verpflichtungen mit Entschädigung freigestellt werden. Sie werden per Losverfahren eingerichtet. 

(4) Die für die Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Informationen gewinnen sie durch Anhörung und Befragung von Fachleuten und Vertretern der jeweils relevanten Interessengruppen. Es besteht freier Zugriff auf alle Universitäten, sämtliche unabhängigen Wissenschaftler sowie auf den Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments.

(5) Bei ihren internen Beratungen werden die Mitglieder von professioneller Prozessbegleitung (Moderation) unterstützt. Fachleute und Interessenvertreter sind in den Beratungen nicht zugelassen.  

(6) Die Lösungsvorschläge der Bürgergutachten werden von der Verwaltung übernommen oder abgelehnt. Die Begründung für die Entscheidung ist stets zu veröffentlichen. Beinhaltet eine Ablehnung sachliche Mängel, besteht ein Vetorecht für die Bürgerforen. 

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