Art. 23 Rat der Weisen
(1) Der Rat der Weisen hat eine unterstützende Funktion bei der Kandidatenauswahl für Gremien. Er entscheidet über die Besetzung der Führungspositionen bei den öffentlich-rechtlichen Medien mit einfacher Mehrheit und kann diese berufen und entlassen.
(2) Der Rat der Weisen wird mit 16 Bürgern besetzt, die sich in ihrem Leben in besonderer Weise mit ehrenamtlicher Tätigkeit um das Gemeinwohl verdient gemacht haben. Kandidaten für diesen Rat werden von mindestens 200 Wahlberechtigten vorgeschlagen. In jedem Bundesland dürfen 10 Kandidaten sich zur Wahl stellen. Jedes Bundesland wählt einen Vertreter in den Rat der Weisen durch das übliche Wahlverfahren. Die 16 Kandidaten des Rates werden vom Volk durch Abstimmung gewählt.
(3) Die Mitglieder des Rates der Weisen werden auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.