Art. 29 Wahl, Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder

Art. 29 Wahl, Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder

(1) Die Kandidaten für die Bundesregierung gehören keiner politischen Partei an. Sie sind in der Regel keine gewählten Parlamentarier. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessensgruppen offen zu legen.

(2)Die zuständige Kammer schlägt Kandidaten für die Bundesminister vor. Die Wahl erfolgt durch das Parlament.

(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Ein Regierungsmitglied kann nur zweimal in Folge gewählt werden. 

(4) Wird ein Parlamentarier zum Bundesminister gewählt, scheidet er aus dem Parlament aus.

(5) Die Bundesminister müssen ihre Einkünfte offenlegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens ist ihnen verboten.

(6) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Regierungsmitglieder ist so vergütet, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert ist. 

(7) Regierungsmitglieder können nach ihrem Ausscheiden aus dem Regierungsamt erst nach acht Jahren in einem Bereich arbeiten, in dem sie ihr Insiderwissen nützen könnten.

Ihr Kommentar