Art. 3 Schutz des Gemeinwohls
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit mit Rücksicht auf die Gesamtheit des Gemeinwohls und soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Bei allen Aktivitäten des Staates und der Wirtschaft hat der Mensch, ungeborenes Leben, Tier und Umwelt einen absoluten Vorrang vor Gewinninteressen. Das Recht auf Unversehrtheit stellt die Gesundheit von Körper, Geist und Seele des Menschen sicher. Das Gemeinwohl und der Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen stehen im Mittelpunkt allen gesellschaftlichen Handels und Wirtschaftens.
(2) Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die Kultur. Jede politische Entscheidung, jede gesellschaftliche Meinung muss sich mit ethischen Maßstäben messen lassen. Der Staat fördert gleichwertige Lebensverhältnisse des Volkes.