Art. 26 Volkgesetzgebung

(1) Auf Bundesebene können durch Volksbegehren Gesetze der Legislative zur Vorlage gebracht werden. Bei Ablehnung oder negativem Ausgang der Abstimmung hat das Volk das Recht über die Gesetzesvorlage per Volksabstimmung abzustimmen

(2) Bei der Volksgesetzgebung sind alle Fragestellungen zugelassen, mit denen sich auch die vier Kammern und das gesamte Parlament befassen können.

(3) Die Einschränkung von Grundrechten ist ausgeschlossen.

(4) Zur Regelung der Volksgesetzgebung entscheiden die Wahlberechtigten mittels Volksabstimmung über ein Ausführungsgesetz. Bei Vorlage mehrerer Ausführungsgesetze wird mittels Systemischen Konsensierens entschieden.

(5) Die Wahlberechtigten können zu jeder Zeit das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung mit einer Volksinitiative ändern.​​

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