XI. WIRTSCHAFT

XI. Wirtschaft

Art. 39 Grundlage Wirtschaft 

(1) Aufgabe der Wirtschaft ist die Bereitstellung eines Angebots an Gütern und Leistungen zur Deckung des Bedarfs der Menschen im Rahmen ihrer individuellen Kaufkraft, im Hinblick auf das Gemeinwohl, wie es in Art. 2 definiert ist. Die Wirtschaft fördert die Entfaltung des Individuums im Kontext des Gemeinwohls. 

(2) Die Grundversorgung für ein menschenwürdiges Leben ist für jeden gewährleistet. 

(3) Um die Lebensgrundlagen zu bewahren, ist eine nachhaltige Wirtschaftsweise verpflichtend. 

(4) Im Interesse gesellschaftlicher und politischer Stabilität ist die wirtschaftliche Macht von Individuen und Unternehmen zu begrenzen. 

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