Art. 4 Schutz und Freiheit des Menschen

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und auf körperliche und psychische Unversehrtheit. Körperliche Eingriffe bedürfen stets der Zustimmung des betreffenden Menschen, bzw. dessen gesetzlichen Vertreters. 

(2) Der Staat schützt seine Bürger vor Gewalt. 

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