Art. 4 Schutz und Freiheit des Menschen
(1) Jeder Mensch hat das Recht Leben und körperliche Unversehrtheit. Körperliche Eingriffe bedürfen stets der Zustimmung des betreffenden Menschen, bzw. dessen gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Staat schützt seine Bürger vor Gewalt aus dem Inland und dem Ausland.