IX. BUND, LÄNDER UND KOMMUNEN

Art. 31 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bundes

(1) Der Bund ist der Zusammenschluss der deutschen Bundesländer. Er regelt die Bereiche, die nicht auf unteren Ebenen geregelt werden können. Der Bund befolgt das Subsidiaritätsprinzip. 

(2) Der Bund finanziert sich und seine Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Verbrauchsteuern auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. 

(3) Der Bund ist berechtigt, bundeseigene Behörden nach Bedarf einzurichten. Die Behörden sind verpflichtet, transparent, bürgernah und die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten. 

(4) Verwaltungsvorschriften sind verboten. Ordnend kann nur per Gesetz eingegriffen werden. 

(5) Der Bund ist verpflichtet, mit seiner Gesetzgebung und Verwaltung das Subsidiaritätsprinzip zu fördern. 

(6) Im Eigentum und der Verwaltung des Bundes sollen sich befinden: Autobahnen, internationale Wasserwege einschließlich der Häfen, das Schienennetz einschließlich aller Bahnhöfe und Haltepunkte, Flughäfen, Telekommunikationsnetze und Energieversorgung, Postwesen, überregionale Straßen und Wasserstraßen. 

Im Eigentum und der Verwaltung der Länder sollen sich befinden: der öffentlich-rechtliche Rundfunk, Krankenhäuser und medizinische Grundversorgung. 

Im Eigentum und der Verwaltung der Kommunen sollen sich befinden: Feuerwehr, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abfallentsorgung. 

(7) Bund, Länder und Kommunen fördern gemeinsam den am Gemeinwohl orientierten Bau und die Pflege von Wohnraum. 

(8) Für die Ausführung der Bundesgesetze sorgen Bund, Länder und Kommunen. Der Bund übt die Aufsicht aus und trägt die Verantwortung über die Ausführung der Gesetze. 

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