Art. 40 Landwirtschaft

Art. 40 Landwirtschaft

(1) Ökologische Produktion von Nutzpflanzen und artgerechte Tierhaltung, welche die Gesundheit von Boden, Pflanzen, Tieren und Menschen, sowie die Artenvielfalt verbessert oder erhält, ist verpflichtend. 

(2) Der Einsatz von giftigen chemischen Substanzen und von Gentechnik in der Landwirtschaft ist verboten. Biologische Kreislaufdüngung wird gefördert. Die natürliche Humusschicht ist zu erhalten und möglichst aufzubauen.

(3) Massentierhaltung ist nach Art 11 Absatz 6 nicht erlaubt. Ein Ausführungsgesetz regelt über Rahmenbedingungen die Beendigung der Massentierhaltung. 

(4) Der Staat schützt und unterstützt Landwirtschaft in Familienbetrieben sowie kleine und mittlere Genossenschaften und Kooperationen. 

(5) Einträge aus der Landwirtschaft in das Grundwasser dürfen nicht zu einer für die menschliche Gesundheit gefährlichen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität oder zu Kontaminierung von Gewässern führen. 

(6) Biomasse ist vorrangig als Nahrung, Saatgut, Futter oder Dünger für den inländischen Bedarf zu verwenden. Ist dies nicht möglich oder nicht erlaubt, muss die Biomasse energetisch genutzt werden.

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