Art. 47 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten Judikative

Art. 47 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten Judikative

Hinweis: Verfassungsgerichte in dieser Version sind abgeschafft, siehe (3)

(1) Die Judikative ist eine unabhängige Institution im Staat. Sie ist von Weisungen der Regierung, des Parlaments und der Staatsanwaltschaft unabhängig. Sie ist nur der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet.

(2) Die Judikative verwaltet sich selbst. Richter können per Volksinitiative in ihrem Wirkungskreis abgewählt werden.

(3) Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung findet in jedem Gericht statt. Verfassungsgerichte entfallen.

(4) Die Richterstellen werden vom Volk durch Wahlen besetzt.

(5) Nichtstaatliche Gerichte und Ausnahmegerichte sind verboten.

(6) Richter gehören keiner Partei an. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessengruppen offen zu legen.

(7) Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens ist ihnen verboten.

(8) Die Tätigkeit der Richter ist so vergütet, dass eine Unabhängigkeit besteht. ​​Die Besoldung ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich.

(9) Die Strafgerichtsbarkeit darf zur Findung eines Urteils eine Jury aus Geschworenen einsetzen.

(10) Für öffentlich-rechtliche Auseinandersetzungen und andere Streitigkeiten, in dem der Staat Prozesspartei ist, sind nur staatliche Gerichte zuständig. 

Ihr Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Diese Seite ist durch reCAPTCHA und Google geschütztDatenschutz-Bestimmungen UndNutzungsbedingungen anwenden.

The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.