Art. 41 Gewässer- und Forstwirtschaft

Art. 41 Gewässer- und Forstwirtschaft

(1) Der Staat unterstützt finanziell und beratend die Renaturierung von Gewässern. 

(2) Eine Neubebauung in Überschwemmungsgebieten von Gewässern ist nicht erlaubt. 

(3) Uferbereiche sind möglichst der Allgemeinheit zugänglich zu machen. 

(4) Wälder sind naturnah zu bewirtschaften und so aufzuforsten, dass immer eine ausgewogene, zum Standort passende Baumvielfalt besteht. 

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