Art. 42 Energieversorgung

Art. 42 Energieversorgung

(1) Die Versorgung der Bevölkerung mit notwendiger Energie erfolgt durch dezentrale und vorrangig umweltfreundliche Systeme. Die Energieselbstversorgung wird gefördert. 

(2) Für die Energieversorgung werden neue, umweltfreundliche Konzepte staatlich gefördert. 

(3) Nicht genutzte Patente, Technologien und Erfindungen, die zur Lösung der Energieprobleme und zur Heilung von Menschen und Natur beitragen, sind durch die Parlamentskammer für Ethik und Zukunft zu verifizieren und die Entwicklung und Produktion im Sinne des Gemeinwohls durch Förderung zu unterstützen. 

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