Art. 43 Verkehr
(1) Die Erforschung und Produktion nachhaltiger Verkehrsmittel wird gefördert.
(2) Alle Kosten zum Betrieb des Öffentlichen Personenverkehrs werden von Staat, Land oder Kommune übernommen.
(3) Die Umstellung des Güterverkehrs auf Schiene und Wasserstraßen wird gefördert.