Art. 45 Internationaler Handel

Art. 45 Internationaler Handel

(1) Die Vorschriften im Bereich von Arbeits- und Umweltschutz, Tierwohl und Artenvielfalt dürfen nicht zu einer Benachteiligung von inländischen Unternehmen führen. Ein Ausgleich erfolgt gegebenenfalls durch Importzölle. 

(2) Handelsverträge mit anderen Staaten bedürfen der Legitimation durch Volksabstimmungen und dürfen nicht zum Nachteil der deutschen Wirtschaft führen. 

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