Art. 51 Private Medien

Art. 51 Private Medien

(1) Von privaten Medien verbreitete Informationen müssen wahrheitsgemäß sein. 

(2) Alle Arten von privaten Medien unterliegen in ihrer Berichterstattung der verfassungsmäßigen Ordnung und den Vorgaben des Völkerrechts. 

(3) Freier, unabhängiger und kritischer Journalismus wird gewährleistet. Zensur findet nicht statt. 

(4) Die Verbreitung von Hass und Hetze ist verboten. 

(5) Die privaten Medien haben die Quellen ihrer Recherchen transparent dazustellen. Einzige Ausnahme von der Offenlegung der Quellen sind zu schützende Informanten im Investigativen Journalismus. 

(6) Spenden und die Finanzierung der privaten Medien sind offen zu legen. 

(7) Private Medien dürfen sich durch Werbung finanzieren. 

Ihr Kommentar