Art. 45 Werbung in den Medien
(1) Werbung bei den öffentlich-rechtlichen Medien ist verboten, außer für dem Gemeinwohl dienende Projekte.
(2) Private Medien dürfen sich durch Werbung finanzieren.
(1) Werbung bei den öffentlich-rechtlichen Medien ist verboten, außer für dem Gemeinwohl dienende Projekte.
(2) Private Medien dürfen sich durch Werbung finanzieren.