Art. 48 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwälte

Art. 48 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwälte

(1) Die Staatsanwaltschaft ist eine unabhängige Institution im Staat. Sie ist von Weisungen der Regierung, der Judikative und des Parlaments unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet.

(2) Die Staatsanwaltschaft verwaltet sich selbst. Staatsanwälte können per Volksinitiative in ihrem Wirkungskreis abgewählt werden.

(3) Die Staatsanwaltsstellen werden durch die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung besetzt.

(4) Die Staatsanwaltschaft erhebt eine öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht, falls die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 

(5) Staatsanwälte gehören keiner Partei an. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessengruppen offen zu legen.

(6) Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens ist ihnen verboten.

(7) Die Tätigkeit der Staatsanwälte ist so vergütet, dass eine Unabhängigkeit besteht. ​​ Die Besoldung ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich.

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