Art. 5 Recht auf Bildung

(1) Jeder Mensch in der Bundesrepublik hat das Recht auf Bildung. Es gibt eine Bildungspflicht jedoch keine Schulpflicht.

(2) Bildungsangebote sind Pflichtangebote des Staates und daher kostenfrei. Öffentliche kostenfreie Bildungsangebote für jeden umfassen die Grundbildung und bis zum Abschluss einer beruflichen Ausbildung nach freier Wahl des Menschen. Der Zugang zu Hochschulen ist barrierefrei und kostenfrei zu gewährleisten. 

(3) Außerdeutsche Zuwanderer haben die Pflicht, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, diese Verfassung und die deutsche Kultur sowie andere Kulturen auf deutschem Gebiet zu respektieren. 

(4) Eltern haben die Pflicht, ihren Kindern den Zugang zu Bildungsangeboten zu ermöglichen. Das natürliche Sorgerecht der Eltern bleibt unangetastet. Die Eltern haben das Recht der freien Wahl der Bildungseinrichtung.

(5) Die Abschlüsse gleichwertiger privater Bildungsangebote sind staatlichen gleichzustellen. Die Unabhängigkeit von staatlichen oder privaten Bildungsangeboten ist sicherzustellen.

(6) Bildungsinhalte sind deutschlandweit gemeinwohlorientiert zu gestalten. 

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