XIV. MEDIEN

Art. 50 Öffentlich-Rechtliche Medien

(1) Die öffentlich-rechtlichen Medien sind unabhängig von staatlichen und privaten Institutionen. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinheit ausgewogen, umfassend, wahrheitsgemäß und neutral zu informieren. 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Medien üben gegenüber den staatlichen und privaten Institutionen eine Kontrollfunktion aus. 

(3) Die öffentlich-rechtlichen Medien werden aus dem öffentlichen Haushalt finanziert und von einem Bürgeraufsichtsrat auf ihre Unabhängigkeit kontrolliert. 

(4) Alle Arten von Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehanstalten, Filme, etc.) unterliegen in ihrer Berichterstattung der verfassungsmäßigen Ordnung und den Vorgaben des Völkerrechts. 

(5) Freier, unabhängiger und kritischer Journalismus wird gewährleistet. Zensur findet nicht statt. 

(6) Die Aufgabe der Medien ist, die Bevölkerung mit sachlichen, auf Fakten basierten Informationen aus allen Bereichen zu versorgen, damit sie eine eigene Meinung zu allen politischen Fragen bilden und Fehlentwicklungen entgegentreten kann. 

(7) Die Medien praktizieren eine Berichterstattung ohne Belehrung und Ideologie, um für den demokratischen Prozess unersetzliches gesellschaftliches Miteinander zu fördern. 

(8) Die Medien sind verpflichtet, sich von der staatlichen Gewalt zu distanzieren und die Allgemeinheit umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und die Öffentlichkeit herzustellen. Dazu zählen folgende essenzielle Punkte: kritische Berichte, Daten, Fakten, Auflistungen von Studien, Auflistungen der Einflüsse von Interessenvertretern, Aufdeckung von Korruption, keine Verbreitung von Hass und Hetze, ebenso die Verteidigung der Menschenrechte (siehe Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und Europäische Menschenrechtskonvention). 

Ihr Kommentar