Art. 6 Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
(1) Die Kunstfreiheit ist ein eigenständiges Grundrecht. Geschützt sind Betätigung, Darbietung, Verbreitung und Verwertung.
- Das Urheberrecht und das Verwertungsrecht, die materiellen und immateriellen Interessen werden gewährleistet.
- Träger dieses Grundrechts ist nicht nur derjenige; der das Kunstwerk erschafft, sondern auch derjenige, der das Kunstwerk der Öffentlichkeit erreichbar macht.
(2) Wissenschaft, Forschung und Lehre von öffentlichen Institutionen unterliegen einem einheitlichen Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Das gilt auch für vorbereitende und unterstützende Aktionen, vor allem auch die Organisation der Forschung und die Veröffentlichung von allen Forschungsergebnissen.
(3) Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre unterliegen den ethischen Maßstäben der Gesellschaft und sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Das bedeutet insbesondere, dass auch Pflanzen und Tiere sowie deren gesamte natürliche Lebensgrundlage in ihrer Integrität bewahrt werden müssen. Öffentlich geförderte wissenschaftliche Arbeiten sind als Gemeingut zu betrachten. Der Bund und die Länder sind verpflichtet, die Unabhängigkeit von Universitäten und Hochschulen (Wissenschaft, Forschung und Lehre) durch ihre Finanzierung zu gewährleisten. Die Unabhängigkeit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(4) Die Kammer für Ethik und Zukunft des Parlaments hat die Pflicht zur Prüfung, wenn wissenschaftliche Forschung zu Eingriffen und Veränderungen natürlicher Beschaffenheit von Menschen, Tier und Natur führt.