Art. 36 Finanzierung der staatlichen Aufgaben

(1) Für die finanzielle Grundversorgung des Gemeinwesens im Rahmen einer gesicherten
Währungsstabilität ist die Monetative zuständig. Sie stellt dem Staat Mittel aus der
Geldschöpfung zur Verfügung.

(2) Der Staat und seine Gliederungen finanzieren sich und ihre Aufgaben zusätzlich über
Verbrauchsteuern und Nutzungsentgelte auf überdurchschnittlichen Verbrauch der
öffentlichen und natürlichen Ressourcen.

(3) Diese Nutzungsentgelte werden auf der untersten politischen Ebene, die Gebühren
erheben darf, festgelegt. Nutzungsentgelte müssen sich an Gemeinwohl und Umweltschutz
orientieren.

(4) Auf Geldtransaktionen werden Steuern erhoben.

(5) Steuern auf lebensnotwendige Güter sowie auf menschliche Arbeitsleistungen sind nicht
zulässig.

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