Art. 37 Bundesrechnungshof

(1) Der Präsident ​​und die Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofs werden vom gesamten Parlament nach den gleichen Regeln wie die Bundesminister vorgeschlagen und gewählt.

(2) Der Bundesrechnungshof überprüft die Ergebnisse und Offenlegung der Monetative in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

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