Art. 8 Rechte und Pflichten der Religionsgemeinschaften
(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind freie Gemeinschaften und werden vom Staat weder finanziell noch infrastrukturmäßig bevorzugt. Dahingehende Verträge zwischen den Kirchen und dem Staat sind aufgehoben.
(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften unterliegen wie jedes private Unternehmen den Rechten und Pflichten dieser Verfassung, einschließlich des Rechts, Gewerkschaften und Personalräte zu bilden.