VII. BUNDESREGIERUNG

VII. BUNDESREGIERUNG

Art. 28  Organisation und Aufgabe der Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung besteht aus den Bundesministern. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen werden durch einen Bundesminister wahrgenommen. Der Sitzungsleiter wechselt turnusmäßig halb-jährlich. International wird Deutschland durch den Außenminister vertreten.

(2) Die Bundesminister haben die Aufgaben, die vom Parlament beschlossenen Gesetze umzusetzen und die Bereiche der Exekutive zu leiten, für die sie zuständig sind.

(3) Gliederung und Zahl der Bundesministerien werden auf Vorschlag der Kammern vom gesamten Parlament festgelegt.

(4) Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich nicht an den Kammer- bzw. Parlamentssitzungen teil. Die Bundesminister haben den Kammern bzw. dem Parlament auf Anfrage Rede und Antwort zu stehen. 

Ihr Kommentar

Art. 29 Wahl, Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder

Art. 29 Wahl, Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder

(1) Die Kandidaten für die Bundesregierung gehören keiner politischen Partei an. Sie sind in der Regel keine gewählten Parlamentarier. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessensgruppen offen zu legen.

(2)Die zuständige Kammer schlägt Kandidaten für die Bundesminister vor. Die Wahl erfolgt durch das Parlament.

(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Ein Regierungsmitglied kann nur zweimal in Folge gewählt werden. 

(4) Wird ein Parlamentarier zum Bundesminister gewählt, scheidet er aus dem Parlament aus.

(5) Die Bundesminister müssen ihre Einkünfte offenlegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens ist ihnen verboten.

(6) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Regierungsmitglieder ist so vergütet, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert ist. 

(7) Regierungsmitglieder können nach ihrem Ausscheiden aus dem Regierungsamt erst nach acht Jahren in einem Bereich arbeiten, in dem sie ihr Insiderwissen nützen könnten.

Ihr Kommentar

VIII. Einwanderung und Asyl

VIII. EINWANDERUNG UND ASYL

Art. 30 Einwanderung und Asyl 

(1) Potenzielle Einwanderer sind Menschen, die freiwillig nach Deutschland einwandern möchten. Ein Einwanderungsgesetz legt Regeln für die Einwanderung fest. Es bestimmt, wer einwandern darf und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 

(2) Städte und Gemeinden erhalten ausreichende Hilfe und Mittel, um die Integration von Einwanderern zu gewährleisten. Einwanderer haben Zugang zum Arbeitsmarkt und die Pflicht ihn zu nutzen, um den eigenen Unterhalt zu erwirtschaften. 

(3) Asylbewerber sind politisch Verfolgte oder Menschen, deren Leben, Gesundheit oder körperliche, wie psychische Unversehrtheit in ihrer Heimat bedroht ist. Asylbewerber sowie Asylberechtigte müssen Deutschland wieder verlassen,wenn das Parlament festgestellt hat, dasssich die Bedrohungssituation in ihrer Heimat verbessert hat. Sie erhalten über die Sicherstellung von Wohnraum, Nahrungsmitteln, Kleidung,Kommunikation-Möglichkeitund lebenswichtigen medizinischen Behandlungen hinaus keine weiteren finanziellen Zuwendungen 

(4) Staatliche Stellen sind verpflichtet, die Akzeptanz der Rechtsstaatlichkeit der Asylbewerber herzustellen und zu prüfen.Ein Asylbewerberwird ausschließlichdurch ein Gerichtsurteil zum Asylberechtigten. Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. 

(5) Bei einer strafrechtlichen Verurteilung von Asylbewerbern bzw. Asylberechtigten erfolgt generell ihre Ausweisung und jede weitere Asylbewerbung ist damit verwirkt. 

Ihr Kommentar

IX. BUND, LÄNDER UND KOMMUNEN

IX. BUND, LÄNDER UND KOMMUNEN

Art. 31 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bundes

(1) Der Bund ist der Zusammenschluss der deutschen Bundesländer. Er regelt die Bereiche, die nicht auf unteren Ebenen geregelt werden können. Der Bund befolgt das Subsidiaritätsprinzip. 

(2) Der Bund finanziert sich und seine Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Verbrauchsteuern auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. 

(3) Der Bund ist berechtigt, bundeseigene Behörden nach Bedarf einzurichten. Die Behörden sind verpflichtet, transparent, bürgernah und die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten. 

(4) Verwaltungsvorschriften sind verboten. Ordnend kann nur per Gesetz eingegriffen werden. 

(5) Der Bund ist verpflichtet, mit seiner Gesetzgebung und Verwaltung das Subsidiaritätsprinzip zu fördern. 

(6) Im Eigentum und der Verwaltung des Bundes sollen sich befinden: Autobahnen, internationale Wasserwege einschließlich der Häfen, das Schienennetz einschließlich aller Bahnhöfe und Haltepunkte, Flughäfen, Telekommunikationsnetze und Energieversorgung, Postwesen, überregionale Straßen und Wasserstraßen. 

Im Eigentum und der Verwaltung der Länder sollen sich befinden: der öffentlich-rechtliche Rundfunk, Krankenhäuser und medizinische Grundversorgung. 

Im Eigentum und der Verwaltung der Kommunen sollen sich befinden: Feuerwehr, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abfallentsorgung. 

(7) Bund, Länder und Kommunen fördern gemeinsam den am Gemeinwohl orientierten Bau und die Pflege von Wohnraum. 

(8) Für die Ausführung der Bundesgesetze sorgen Bund, Länder und Kommunen. Der Bund übt die Aufsicht aus und trägt die Verantwortung über die Ausführung der Gesetze. 

Ihr Kommentar

Art. 32 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Länder

Art. 32 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Länder

(1) Jedes Land regelt in eigener Verantwortung solche Angelegenheiten in seinem Gebiet, die mehr als eine Kommune betreffen und von einer Kommune als überörtlich erklärt wurden. Länder befolgen das Subsidiaritätsprinzip. 

(2) Die Länder finanzieren sich und ihre Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Verbrauchsteuern auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. 

(3) Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes können durch die Länder oder Volksinitiativen erfolgen. Über diese Vorschläge entscheidet ein Referendum der Wahlberechtigten in den betroffenen Gebieten.

(4) Die Länder richten selbstständig ihre eigenen Behörden zur Ausführung der Bundes- und Landesgesetze ein. Die Behörden sind verpflichtet, transparent und bürgernah, die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten. 

(5) Die Länder fördern mit ihrer Gesetzgebung und Verwaltung entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die kommunale Selbstverwaltung. Sie stärken die Kommunen bei den ihnen zufallenden Aufgaben der Daseinsvorsorge. Das Land/die Region wird die Kommunen dabei unterstützen, dass die von ihnen zu verwaltende Infrastruktur und die sie betreibenden Unternehmen in ihr Eigentum übergehen. 

(6) Die Wahl der Länderparlamente, sowie Gremien sind entsprechend der Verfahren des Bundes zu organisieren, geregelt wird dies in den Ländern. 

(7) Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes können durch die Landesparlamente oder Volksinitiativen erfolgen nach Art. 13 Absatz (6). 

Ihr Kommentar

Art. 33 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kommune

Art. 33 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kommune

(1) Die Kommunen regeln örtliche Angelegenheiten in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung.

(2) Die Kommune finanziert sich und ihre Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Nutzungsentgelte auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. Nutzungsentgelte müssen sich an Gemeinwohl und Umweltschutz orientieren.

Ihr Kommentar

Art. 34 Wahlen und Bürgerentscheide in den Kommunen

Art. 34 Wahlen und Bürgerentscheide in den Kommunen

(1) Alle örtlichen Vertreter werden von den Wahlberechtigten in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Einwohner der jeweiligen Kommune, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Menschen, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Die Bildung von Fraktionen ist untersagt.

(4) Die Bürger einer Kommune wirken mit Bürgerentscheiden an örtlichen Entscheidungen mit.

(5) Stimmberechtigt bei Bürgerentscheiden sind alle Wahlberechtigten der jeweiligen Kommune.

Ihr Kommentar

X. STEUERN UND FINANZEN 

X. STEUERN UND FINANZEN

Erläuternde Hinweise und Begriffserklärungen:

„Privat geschöpftes/erzeugtes Schuldgeldsystem mit Zins und Zinseszins“:
Im aktuellen Geldsystem dürfen private (Zentral-) Banken „Geld“ schöpfen/erzeugen per Buchung in einem elektronischen System. Dieses Schuldgeld (FIAT-Geld) hat oft keinen materiellen Gegenwert. Durch den Zins und Zinseszins erhöht sich das Guthaben der Kapitaleigener exponentiell und gleichzeitig steigen exponentiell die Schulden der Bürger bzw. Staaten auf der anderen Seite der Bilanz. Dieses exponentielle Wachstum ist krankmachend (Krebs) und führt letztendlich immer zu einem Zusammenbruch (Krieg oder Crash).


„GRADIDO System“
Das Gradido-System ist aus der Natur abgeschaut (Bionik) und beinhaltet ein natürliches Kreislaufprinzip mit einem ständigen Entstehen und Vergehen.
Link auf kurzes „Erklär“-Video zum aktuellen und möglichen Geldsystem (16 Minuten):

https://www.youtube.com/watch?v=BH78L_4LLMQ


„Demurrage“:
Dieser Begriff wird oft verwendet als Liege- bzw. Parkgebühr für Schiffe im Hafen. In einem neuen Geldsystem soll diese „Parkgebühr“ (teilweise auch als Umlaufsicherungsgebühr bezeichnet) sicherstellen, dass das Geldsystem seine ureigene Kreislauf-Funktion erfüllt, dem einfachen Austausch von Waren- und Dienstleistungen. Entzieht jemand das Geld diesem Kreislauf und parkt es bei sich wird eine Parkgebühr „Demurrage“ fällig. Dazu ist es wichtig zu verstehen, dass das Geld eine gemein­eigene Ressource ist, wie die Autobahn. Wer auf der Autobahn parkt und den Verkehr (Kreislauf) blockiert muss eine Straf-Gebühr bezahlen.

Art. 35 Monetative (Bundesbank) und ihre Aufgaben

(1) Die Monetative ist neben der Legislative, der Exekutive und der Judikative eine
zusätzliche Institution im Staat. Sie ist von Weisungen der Regierung oder des Parlaments
unabhängig. Das Parlament überprüft die Monetative auf Einhaltung der gültigen
Gesetze. Die Wahl der Mitglieder regelt ein Bundesgesetz.

(2) Die Monetative versorgt die Gesellschaft mit Geld und gewährleistet einen sicheren
Zahlungsverkehr. Sie sichert die Geldwertstabilität durch Geldschöpfung und
Demurrage*. Sie prüft die öffentlichen Haushalte und legt die Ergebnisse offen.

*hier wird die Sicherstellung der Geldwertstabilität durch Geldschöpfung und Demurrage beschrieben

(3) Die Monetative schlägt die Höhe der Geldmenge in Abhängigkeit von der
Bevölkerungszahl vor und das Parlament verabschiedet. Die geschöpfte Geldmenge
wird auf Guthabenbasis anteilig direkt an die Bürger und an die staatlichen
Gliederungen gezahlt. Jeder Bürger erhält monatlich die gleiche Geldmenge.
Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(4) Die Monetative regelt die Geldschöpfung und die Demurrage. Geldschöpfung und
Demurrage* werden im Ausgleich gehalten. Das durch die Demurrage eingezogene Geld
verfällt.

*hier wird der genaue Umgang mit der Geldschöpfung und Demurrage beschrieben

Ihr Kommentar

Art. 36 Finanzierung der staatlichen Aufgaben 

Art. 36 Finanzierung der staatlichen Aufgaben

(1) Für die finanzielle Grundversorgung des Gemeinwesens im Rahmen einer gesicherten
Währungsstabilität ist die Monetative zuständig. Sie stellt dem Staat Mittel aus der
Geldschöpfung zur Verfügung.

(2) Der Staat und seine Gliederungen finanzieren sich und ihre Aufgaben zusätzlich über
Verbrauchsteuern und Nutzungsentgelte auf überdurchschnittlichen Verbrauch der
öffentlichen und natürlichen Ressourcen.

(3) Diese Nutzungsentgelte werden auf der untersten politischen Ebene, die Gebühren
erheben darf, festgelegt. Nutzungsentgelte müssen sich an Gemeinwohl und Umweltschutz
orientieren.

(4) Auf Geldtransaktionen werden Steuern erhoben.

(5) Steuern auf lebensnotwendige Güter sowie auf menschliche Arbeitsleistungen sind nicht
zulässig.

Ihr Kommentar

Art. 37 Bundesrechnungshof

Art. 37 Bundesrechnungshof

(1) Der Präsident ​​und die Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofs werden vom gesamten Parlament nach den gleichen Regeln wie die Bundesminister vorgeschlagen und gewählt.

(2) Der Bundesrechnungshof überprüft die Ergebnisse und Offenlegung der Monetative in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Ihr Kommentar