V. LÄNDERVERTRETUNG

V. LÄNDERVERTRETUNG 

Art. 24 Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesrates

(1) Die Landesparlamente entsenden Mitglieder ihrer Parlamente als Vertreter in die Ländervertretung. Jedes Land hat dort mindestens drei Stimmen. Pro 5 Mio Einwohner im jeweiligen Bundesland kommt eine Stimme hinzu. 

(2) Die Ländervertretung vertritt die Interessen der Kommunen und Bundesländer gegenüber dem Bund und der Europäischen Union. Bundesgesetze, die Auswirkungen auf die Haushalte der Länder haben, werden nur gültig, wenn die Ländervertretung sie bestätigt. 

(3) Die Ländervertretung muss in ihren Entscheidungen stets den Schutz regionaler Besonderheiten in Kultur, Wirtschaft und insbesondere der Natur berücksichtigen. 

(4) Die Ländervertretung verhandelt immer öffentlich. Alle Verhandlungen werden durch die öffentlich-rechtlichen Medien übertragen. Geheime Nebenabreden und die verdeckte Einflussnahme von externen Beratern sind verboten. 

(5) Ein Finanzausgleich zwischen den Bundesländern wird von der Bundeskammer für Wirtschaft und Finanzen mit der Ländervertretung gemeinsam geregelt. Ein Finanzausgleich wird so gestaltet, dass dadurch eine ähnliche, den natürlichen Gegebenheiten des Landes entsprechende Lebensqualität in allen Bundesländern ermöglicht werden kann. 

Ihr Kommentar

 

VI. GESETZGEBUNG 

VI. GESETZGEBUNG 

Art. 25 Gesetzgebung durch die Legislative*

*Legislative bedeutet Parlament und bürgerliche Gremien

(1) Die Gesetze werden leicht verständlich formuliert und sie müssen für alle barrierefrei *
zugänglich sein

  • Erklärung:Eine Website gilt als barrierefrei, wenn sie von allen Besuchern ohne Einschränkungen genutzt werden kann. Barrierefreiheit schließt sowohl die Nutzung durch Menschen ohne als auch mit Behinderung (Einschränkungen des Hörens, Sehens oder der motorischen Fähigkeiten) ein

(2) Die Kammern des Parlaments entwickeln Gesetze durch Gutachten und Stellungnahmen
von Fachleuten und Bürgern zum Gesetzentwurf.

(3) Ergänzend zum Gesetzentwurf erarbeiten Parlamentsausschüsse jeweils Argumente zu Pro
und Kontra aus, um Hintergrund und Tragweite aufzuzeigen. Gesetzentwurf und
Argumentation legen die Fachgremien dem zuständigen Bürgerrat vor.

(4) Die Gesetzesvorhaben werden in einem mehrstufigen Prozess entwickelt. In der ersten
Stufe erarbeiten die Kammern den ersten Gesetzentwurf und legen ihn dem Bürgerrat und der
Ethik-Kammer zur kritischen Prüfung und Rückmeldung vor. Dieser Prozessschritt kann noch
zweimal durchgeführt werden. Aus alternativen Gesetzentwürfen wird durch systemisches
Konsensieren* ausgewählt.
*https://sk-prinzip.eu/methode/

(5) Bürgerrat und Kammer stimmen unabhängig voneinander über Gesetze ab. Besteht ein
Dissens, fällt die endgültige Entscheidung durch das Volk in einem Referendum. Näheres
regelt ein Bundesgesetz.

Ihr Kommentar

Art. 26 Volksgesetzgebung 

Art. 26 Volkgesetzgebung

(1) Auf Bundesebene können durch Volksbegehren Gesetze der Legislative zur Vorlage gebracht werden. Bei Ablehnung oder negativem Ausgang der Abstimmung hat das Volk das Recht über die Gesetzesvorlage per Volksabstimmung abzustimmen

(2) Bei der Volksgesetzgebung sind alle Fragestellungen zugelassen, mit denen sich auch die vier Kammern und das gesamte Parlament befassen können.

(3) Die Einschränkung von Grundrechten ist ausgeschlossen.

(4) Zur Regelung der Volksgesetzgebung entscheiden die Wahlberechtigten mittels Volksabstimmung über ein Ausführungsgesetz. Bei Vorlage mehrerer Ausführungsgesetze wird mittels Systemischen Konsensierens entschieden.

(5) Die Wahlberechtigten können zu jeder Zeit das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung mit einer Volksinitiative ändern.​​

Ihr Kommentar

Art. 27 Gültigkeit der Gesetze

Art. 27 Gültigkeit der Gesetze

(1) Die Gesetzgebung erfolgt durch die Legislative oder durch Volksabstimmungen. 

(2) Die Gesetze gelten für alle Menschen in Deutschland.

(3) Durch die zuständige Kammer können Gesetze ihre Gültigkeit verlieren oder überarbeitet werden.

(4) Das Volk ist berechtigt, mit einer Volksinitiative Gesetzesänderungen zu veranlassen und Gesetze abzuschaffen.

Ihr Kommentar

VII. BUNDESREGIERUNG

VII. BUNDESREGIERUNG

Art. 28  Organisation und Aufgabe der Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung besteht aus den Bundesministern. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen werden durch einen Bundesminister wahrgenommen. Der Sitzungsleiter wechselt turnusmäßig halb-jährlich. International wird Deutschland durch den Außenminister vertreten.

(2) Die Bundesminister haben die Aufgaben, die vom Parlament beschlossenen Gesetze umzusetzen und die Bereiche der Exekutive zu leiten, für die sie zuständig sind.

(3) Gliederung und Zahl der Bundesministerien werden auf Vorschlag der Kammern vom gesamten Parlament festgelegt.

(4) Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich nicht an den Kammer- bzw. Parlamentssitzungen teil. Die Bundesminister haben den Kammern bzw. dem Parlament auf Anfrage Rede und Antwort zu stehen. 

Ihr Kommentar

Art. 29 Wahl, Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder

Art. 29 Wahl, Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder

(1) Die Kandidaten für die Bundesregierung gehören keiner politischen Partei an. Sie sind in der Regel keine gewählten Parlamentarier. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessensgruppen offen zu legen.

(2)Die zuständige Kammer schlägt Kandidaten für die Bundesminister vor. Die Wahl erfolgt durch das Parlament.

(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Ein Regierungsmitglied kann nur zweimal in Folge gewählt werden. 

(4) Wird ein Parlamentarier zum Bundesminister gewählt, scheidet er aus dem Parlament aus.

(5) Die Bundesminister müssen ihre Einkünfte offenlegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens ist ihnen verboten.

(6) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Regierungsmitglieder ist so vergütet, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert ist. 

(7) Regierungsmitglieder können nach ihrem Ausscheiden aus dem Regierungsamt erst nach acht Jahren in einem Bereich arbeiten, in dem sie ihr Insiderwissen nützen könnten.

Ihr Kommentar

VIII. Einwanderung und Asyl

VIII. EINWANDERUNG UND ASYL

Art. 30 Einwanderung und Asyl 

(1) Potenzielle Einwanderer sind Menschen, die freiwillig nach Deutschland einwandern möchten. Ein Einwanderungsgesetz legt Regeln für die Einwanderung fest. Es bestimmt, wer einwandern darf und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 

(2) Städte und Gemeinden erhalten ausreichende Hilfe und Mittel, um die Integration von Einwanderern zu gewährleisten. Einwanderer haben Zugang zum Arbeitsmarkt und die Pflicht ihn zu nutzen, um den eigenen Unterhalt zu erwirtschaften. 

(3) Asylbewerber sind politisch Verfolgte oder Menschen, deren Leben, Gesundheit oder körperliche, wie psychische Unversehrtheit in ihrer Heimat bedroht ist. Asylbewerber sowie Asylberechtigte müssen Deutschland wieder verlassen,wenn das Parlament festgestellt hat, dasssich die Bedrohungssituation in ihrer Heimat verbessert hat. Sie erhalten über die Sicherstellung von Wohnraum, Nahrungsmitteln, Kleidung,Kommunikation-Möglichkeitund lebenswichtigen medizinischen Behandlungen hinaus keine weiteren finanziellen Zuwendungen 

(4) Staatliche Stellen sind verpflichtet, die Akzeptanz der Rechtsstaatlichkeit der Asylbewerber herzustellen und zu prüfen.Ein Asylbewerberwird ausschließlichdurch ein Gerichtsurteil zum Asylberechtigten. Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. 

(5) Bei einer strafrechtlichen Verurteilung von Asylbewerbern bzw. Asylberechtigten erfolgt generell ihre Ausweisung und jede weitere Asylbewerbung ist damit verwirkt. 

Ihr Kommentar

IX. BUND, LÄNDER UND KOMMUNEN

IX. BUND, LÄNDER UND KOMMUNEN

Art. 31 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bundes

(1) Der Bund ist der Zusammenschluss der deutschen Bundesländer. Er regelt die Bereiche, die nicht auf unteren Ebenen geregelt werden können. Der Bund befolgt das Subsidiaritätsprinzip. 

(2) Der Bund finanziert sich und seine Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Verbrauchsteuern auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. 

(3) Der Bund ist berechtigt, bundeseigene Behörden nach Bedarf einzurichten. Die Behörden sind verpflichtet, transparent, bürgernah und die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten. 

(4) Verwaltungsvorschriften sind verboten. Ordnend kann nur per Gesetz eingegriffen werden. 

(5) Der Bund ist verpflichtet, mit seiner Gesetzgebung und Verwaltung das Subsidiaritätsprinzip zu fördern. 

(6) Im Eigentum und der Verwaltung des Bundes sollen sich befinden: Autobahnen, internationale Wasserwege einschließlich der Häfen, das Schienennetz einschließlich aller Bahnhöfe und Haltepunkte, Flughäfen, Telekommunikationsnetze und Energieversorgung, Postwesen, überregionale Straßen und Wasserstraßen. 

Im Eigentum und der Verwaltung der Länder sollen sich befinden: der öffentlich-rechtliche Rundfunk, Krankenhäuser und medizinische Grundversorgung. 

Im Eigentum und der Verwaltung der Kommunen sollen sich befinden: Feuerwehr, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abfallentsorgung. 

(7) Bund, Länder und Kommunen fördern gemeinsam den am Gemeinwohl orientierten Bau und die Pflege von Wohnraum. 

(8) Für die Ausführung der Bundesgesetze sorgen Bund, Länder und Kommunen. Der Bund übt die Aufsicht aus und trägt die Verantwortung über die Ausführung der Gesetze. 

Ihr Kommentar

Art. 32 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Länder

Art. 32 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Länder

(1) Jedes Land regelt in eigener Verantwortung solche Angelegenheiten in seinem Gebiet, die mehr als eine Kommune betreffen und von einer Kommune als überörtlich erklärt wurden. Länder befolgen das Subsidiaritätsprinzip. 

(2) Die Länder finanzieren sich und ihre Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Verbrauchsteuern auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. 

(3) Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes können durch die Länder oder Volksinitiativen erfolgen. Über diese Vorschläge entscheidet ein Referendum der Wahlberechtigten in den betroffenen Gebieten.

(4) Die Länder richten selbstständig ihre eigenen Behörden zur Ausführung der Bundes- und Landesgesetze ein. Die Behörden sind verpflichtet, transparent und bürgernah, die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten. 

(5) Die Länder fördern mit ihrer Gesetzgebung und Verwaltung entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die kommunale Selbstverwaltung. Sie stärken die Kommunen bei den ihnen zufallenden Aufgaben der Daseinsvorsorge. Das Land/die Region wird die Kommunen dabei unterstützen, dass die von ihnen zu verwaltende Infrastruktur und die sie betreibenden Unternehmen in ihr Eigentum übergehen. 

(6) Die Wahl der Länderparlamente, sowie Gremien sind entsprechend der Verfahren des Bundes zu organisieren, geregelt wird dies in den Ländern. 

(7) Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes können durch die Landesparlamente oder Volksinitiativen erfolgen nach Art. 13 Absatz (6). 

Ihr Kommentar

Art. 33 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kommune

Art. 33 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kommune

(1) Die Kommunen regeln örtliche Angelegenheiten in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung.

(2) Die Kommune finanziert sich und ihre Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Nutzungsentgelte auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. Nutzungsentgelte müssen sich an Gemeinwohl und Umweltschutz orientieren.

Ihr Kommentar