X. STEUERN UND FINANZEN 

X. STEUERN UND FINANZEN

Erläuternde Hinweise und Begriffserklärungen:

„Privat geschöpftes/erzeugtes Schuldgeldsystem mit Zins und Zinseszins“:
Im aktuellen Geldsystem dürfen private (Zentral-) Banken „Geld“ schöpfen/erzeugen per Buchung in einem elektronischen System. Dieses Schuldgeld (FIAT-Geld) hat oft keinen materiellen Gegenwert. Durch den Zins und Zinseszins erhöht sich das Guthaben der Kapitaleigener exponentiell und gleichzeitig steigen exponentiell die Schulden der Bürger bzw. Staaten auf der anderen Seite der Bilanz. Dieses exponentielle Wachstum ist krankmachend (Krebs) und führt letztendlich immer zu einem Zusammenbruch (Krieg oder Crash).


„GRADIDO System“
Das Gradido-System ist aus der Natur abgeschaut (Bionik) und beinhaltet ein natürliches Kreislaufprinzip mit einem ständigen Entstehen und Vergehen.
Link auf kurzes „Erklär“-Video zum aktuellen und möglichen Geldsystem (16 Minuten):

https://www.youtube.com/watch?v=BH78L_4LLMQ


„Demurrage“:
Dieser Begriff wird oft verwendet als Liege- bzw. Parkgebühr für Schiffe im Hafen. In einem neuen Geldsystem soll diese „Parkgebühr“ (teilweise auch als Umlaufsicherungsgebühr bezeichnet) sicherstellen, dass das Geldsystem seine ureigene Kreislauf-Funktion erfüllt, dem einfachen Austausch von Waren- und Dienstleistungen. Entzieht jemand das Geld diesem Kreislauf und parkt es bei sich wird eine Parkgebühr „Demurrage“ fällig. Dazu ist es wichtig zu verstehen, dass das Geld eine gemein­eigene Ressource ist, wie die Autobahn. Wer auf der Autobahn parkt und den Verkehr (Kreislauf) blockiert muss eine Straf-Gebühr bezahlen.

Art. 35 Monetative (Bundesbank) und ihre Aufgaben

(1) Die Monetative ist neben der Legislative, der Exekutive und der Judikative eine
zusätzliche Institution im Staat. Sie ist von Weisungen der Regierung oder des Parlaments
unabhängig. Das Parlament überprüft die Monetative auf Einhaltung der gültigen
Gesetze. Die Wahl der Mitglieder regelt ein Bundesgesetz.

(2) Die Monetative versorgt die Gesellschaft mit Geld und gewährleistet einen sicheren
Zahlungsverkehr. Sie sichert die Geldwertstabilität durch Geldschöpfung und
Demurrage*. Sie prüft die öffentlichen Haushalte und legt die Ergebnisse offen.

*hier wird die Sicherstellung der Geldwertstabilität durch Geldschöpfung und Demurrage beschrieben

(3) Die Monetative schlägt die Höhe der Geldmenge in Abhängigkeit von der
Bevölkerungszahl vor und das Parlament verabschiedet. Die geschöpfte Geldmenge
wird auf Guthabenbasis anteilig direkt an die Bürger und an die staatlichen
Gliederungen gezahlt. Jeder Bürger erhält monatlich die gleiche Geldmenge.
Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(4) Die Monetative regelt die Geldschöpfung und die Demurrage. Geldschöpfung und
Demurrage* werden im Ausgleich gehalten. Das durch die Demurrage eingezogene Geld
verfällt.

*hier wird der genaue Umgang mit der Geldschöpfung und Demurrage beschrieben

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Art. 36 Finanzierung der staatlichen Aufgaben 

Art. 36 Finanzierung der staatlichen Aufgaben

(1) Für die finanzielle Grundversorgung des Gemeinwesens im Rahmen einer gesicherten
Währungsstabilität ist die Monetative zuständig. Sie stellt dem Staat Mittel aus der
Geldschöpfung zur Verfügung.

(2) Der Staat und seine Gliederungen finanzieren sich und ihre Aufgaben zusätzlich über
Verbrauchsteuern und Nutzungsentgelte auf überdurchschnittlichen Verbrauch der
öffentlichen und natürlichen Ressourcen.

(3) Diese Nutzungsentgelte werden auf der untersten politischen Ebene, die Gebühren
erheben darf, festgelegt. Nutzungsentgelte müssen sich an Gemeinwohl und Umweltschutz
orientieren.

(4) Auf Geldtransaktionen werden Steuern erhoben.

(5) Steuern auf lebensnotwendige Güter sowie auf menschliche Arbeitsleistungen sind nicht
zulässig.

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Art. 37 Bundesrechnungshof

Art. 37 Bundesrechnungshof

(1) Der Präsident ​​und die Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofs werden vom gesamten Parlament nach den gleichen Regeln wie die Bundesminister vorgeschlagen und gewählt.

(2) Der Bundesrechnungshof überprüft die Ergebnisse und Offenlegung der Monetative in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

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Art. 38 Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht 

Art. 38 Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht 

(1) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht kontrolliert die Anlagegeschäfte der Finanzmärkte
und verhindert eine Schädigung des Gemeinwohls.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht kontrolliert die Banken und stellt sicher, dass
sie ausschließlich ihre Aufgaben der Geldaufbewahrung, Geldberatung und
Geldverleihung im Sinne des Gemeinwohls wahrnehmen.

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XI. WIRTSCHAFT

XI. Wirtschaft

Art. 39 Grundlage Wirtschaft 

(1) Aufgabe der Wirtschaft ist die Bereitstellung eines Angebots an Gütern und Leistungen zur Deckung des Bedarfs der Menschen im Rahmen ihrer individuellen Kaufkraft, im Hinblick auf das Gemeinwohl, wie es in Art. 2 definiert ist. Die Wirtschaft fördert die Entfaltung des Individuums im Kontext des Gemeinwohls. 

(2) Die Grundversorgung für ein menschenwürdiges Leben ist für jeden gewährleistet. 

(3) Um die Lebensgrundlagen zu bewahren, ist eine nachhaltige Wirtschaftsweise verpflichtend. 

(4) Im Interesse gesellschaftlicher und politischer Stabilität ist die wirtschaftliche Macht von Individuen und Unternehmen zu begrenzen. 

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Art. 40 Landwirtschaft

Art. 40 Landwirtschaft

(1) Ökologische Produktion von Nutzpflanzen und artgerechte Tierhaltung, welche die Gesundheit von Boden, Pflanzen, Tieren und Menschen, sowie die Artenvielfalt verbessert oder erhält, ist verpflichtend. 

(2) Der Einsatz von giftigen chemischen Substanzen und von Gentechnik in der Landwirtschaft ist verboten. Biologische Kreislaufdüngung wird gefördert. Die natürliche Humusschicht ist zu erhalten und möglichst aufzubauen.

(3) Massentierhaltung ist nach Art 11 Absatz 6 nicht erlaubt. Ein Ausführungsgesetz regelt über Rahmenbedingungen die Beendigung der Massentierhaltung. 

(4) Der Staat schützt und unterstützt Landwirtschaft in Familienbetrieben sowie kleine und mittlere Genossenschaften und Kooperationen. 

(5) Einträge aus der Landwirtschaft in das Grundwasser dürfen nicht zu einer für die menschliche Gesundheit gefährlichen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität oder zu Kontaminierung von Gewässern führen. 

(6) Biomasse ist vorrangig als Nahrung, Saatgut, Futter oder Dünger für den inländischen Bedarf zu verwenden. Ist dies nicht möglich oder nicht erlaubt, muss die Biomasse energetisch genutzt werden.

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Art. 41 Gewässer- und Forstwirtschaft

Art. 41 Gewässer- und Forstwirtschaft

(1) Der Staat unterstützt finanziell und beratend die Renaturierung von Gewässern. 

(2) Eine Neubebauung in Überschwemmungsgebieten von Gewässern ist nicht erlaubt. 

(3) Uferbereiche sind möglichst der Allgemeinheit zugänglich zu machen. 

(4) Wälder sind naturnah zu bewirtschaften und so aufzuforsten, dass immer eine ausgewogene, zum Standort passende Baumvielfalt besteht. 

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Art. 42 Energieversorgung

Art. 42 Energieversorgung

(1) Die Versorgung der Bevölkerung mit notwendiger Energie erfolgt durch dezentrale und vorrangig umweltfreundliche Systeme. Die Energieselbstversorgung wird gefördert. 

(2) Für die Energieversorgung werden neue, umweltfreundliche Konzepte staatlich gefördert. 

(3) Nicht genutzte Patente, Technologien und Erfindungen, die zur Lösung der Energieprobleme und zur Heilung von Menschen und Natur beitragen, sind durch die Parlamentskammer für Ethik und Zukunft zu verifizieren und die Entwicklung und Produktion im Sinne des Gemeinwohls durch Förderung zu unterstützen. 

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