Art. 41 Gewässer- und Forstwirtschaft

Art. 41 Gewässer- und Forstwirtschaft

(1) Der Staat unterstützt finanziell und beratend die Renaturierung von Gewässern. 

(2) Eine Neubebauung in Überschwemmungsgebieten von Gewässern ist nicht erlaubt. 

(3) Uferbereiche sind möglichst der Allgemeinheit zugänglich zu machen. 

(4) Wälder sind naturnah zu bewirtschaften und so aufzuforsten, dass immer eine ausgewogene, zum Standort passende Baumvielfalt besteht. 

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Art. 42 Energieversorgung

Art. 42 Energieversorgung

(1) Die Versorgung der Bevölkerung mit notwendiger Energie erfolgt durch dezentrale und vorrangig umweltfreundliche Systeme. Die Energieselbstversorgung wird gefördert. 

(2) Für die Energieversorgung werden neue, umweltfreundliche Konzepte staatlich gefördert. 

(3) Nicht genutzte Patente, Technologien und Erfindungen, die zur Lösung der Energieprobleme und zur Heilung von Menschen und Natur beitragen, sind durch die Parlamentskammer für Ethik und Zukunft zu verifizieren und die Entwicklung und Produktion im Sinne des Gemeinwohls durch Förderung zu unterstützen. 

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Art. 45 Internationaler Handel

Art. 45 Internationaler Handel

(1) Die Vorschriften im Bereich von Arbeits- und Umweltschutz, Tierwohl und Artenvielfalt dürfen nicht zu einer Benachteiligung von inländischen Unternehmen führen. Ein Ausgleich erfolgt gegebenenfalls durch Importzölle. 

(2) Handelsverträge mit anderen Staaten bedürfen der Legitimation durch Volksabstimmungen und dürfen nicht zum Nachteil der deutschen Wirtschaft führen. 

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XII. RECHTSORDNUNG

XII. RECHTSORDNUNG

Art. 46 Rechtsstaatlichkeit

(1) In der Bundesrepublik Deutschland gelten die gleichen Rechte und der gleiche Rechtschutz für die Bürger. Dazu werden die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen in den Bundesländern harmonisiert.

(2) Die Gliederung der Gerichte wird durch ein Bundesgesetz geregelt.

(3) Jeder Mensch kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Es gibt keinen Anwaltszwang.

(4) Eine notwendige rechtliche Vertretung gehört zu der Daseinsvorsorge und ist von der Allgemeinheit zu gewährleisten.

(5) Jeder Mensch in diesem Land hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter.

(6) Die Verfahren sind ohne Verzögerung durchzuführen. Näheres regelt ein Bundesgesetz.  

(7) Audio- oder Videoaufzeichnung wird in allen Gerichtssälen zur Überprüfung der Verfahren gewährleistet. Die Aufzeichnungen sind den Streitparteien zugänglich. Im Weiteren unterliegen sie dem Datenschutz.

(8) Mediation ist an den Gerichten gewährleistet.

(9) Gleichbetroffene haben das Sammelklagerecht. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(10) Bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres sind Kinder schuldunfähig und dürfen nicht vor Gericht gestellt werden.

(11) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie ein bestehendes Gesetz, welches bei der Tat bestand, verletzt.

(12) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden.

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Art. 47 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten Judikative

Art. 47 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten Judikative

Hinweis: Verfassungsgerichte in dieser Version sind abgeschafft, siehe (3)

(1) Die Judikative ist eine unabhängige Institution im Staat. Sie ist von Weisungen der Regierung, des Parlaments und der Staatsanwaltschaft unabhängig. Sie ist nur der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet.

(2) Die Judikative verwaltet sich selbst. Richter können per Volksinitiative in ihrem Wirkungskreis abgewählt werden.

(3) Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung findet in jedem Gericht statt. Verfassungsgerichte entfallen.

(4) Die Richterstellen werden vom Volk durch Wahlen besetzt.

(5) Nichtstaatliche Gerichte und Ausnahmegerichte sind verboten.

(6) Richter gehören keiner Partei an. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessengruppen offen zu legen.

(7) Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens ist ihnen verboten.

(8) Die Tätigkeit der Richter ist so vergütet, dass eine Unabhängigkeit besteht. ​​Die Besoldung ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich.

(9) Die Strafgerichtsbarkeit darf zur Findung eines Urteils eine Jury aus Geschworenen einsetzen.

(10) Für öffentlich-rechtliche Auseinandersetzungen und andere Streitigkeiten, in dem der Staat Prozesspartei ist, sind nur staatliche Gerichte zuständig. 

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Art. 48 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwälte

Art. 48 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwälte

(1) Die Staatsanwaltschaft ist eine unabhängige Institution im Staat. Sie ist von Weisungen der Regierung, der Judikative und des Parlaments unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet.

(2) Die Staatsanwaltschaft verwaltet sich selbst. Staatsanwälte können per Volksinitiative in ihrem Wirkungskreis abgewählt werden.

(3) Die Staatsanwaltsstellen werden durch die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung besetzt.

(4) Die Staatsanwaltschaft erhebt eine öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht, falls die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 

(5) Staatsanwälte gehören keiner Partei an. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessengruppen offen zu legen.

(6) Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens ist ihnen verboten.

(7) Die Tätigkeit der Staatsanwälte ist so vergütet, dass eine Unabhängigkeit besteht. ​​ Die Besoldung ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich.

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XIII. FRIEDENSSICHERUNG

XIII. FRIEDENSSICHERUNG

Art. 49 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Friedenssicherung

(1) Der Bund unterhält Streitkräfte ausschließlich zur Verteidigung Deutschlands. Die personelle und waffentechnische Ausstattung der deutschen Streitkräfte wird durch ein Bundesgesetz bestimmt. Richtmaß ist eine strategisch notwendige Verteidigungsfähigkeit.

(2) Alle über den Verteidigungshaushalt geplante Rüstungsausgaben müssen durch das Parlament bewilligt und verabschiedet werden.

(3) Waffenlieferungen und know how zur Waffenherstellung ins Ausland sind unzulässig.  

(4) Auf deutschem Gebiet ist die Herstellung, die Befähigung zur Herstellung, Lagerung, Beförderung, der Handel und die Anwendung von atomaren, bakteriologischen, chemischen oder anderen Massenvernichtungswaffen verboten. 

(5) Deutschland ist ein neutraler Staat und gehört keinem militärischen Bündnis an. Deutschland nimmt in keiner Weise an militärischen Einsätzen teil, die nicht seiner Verteidigung dienen. 

(6) Fremden Staaten sind auf deutschem Staatsgebiet sämtliche Truppenbewegungen, die Einrichtung und der Betrieb militärischer Einrichtungen und der Transport militärischen Materials verboten. Dies gilt für den Land-, See-, und Luftweg, sowie für digitale Wege.

(7) Der Inlandsgeheimdienst unterstützt die innere Sicherheit und verhindert alle schädlichen Aktivitäten von fremden Staaten und Gruppen in Deutschland. 

(8) Der Auslandsgeheimdienst unterstützt die Streitkräfte vom Ausland aus, soweit das zur Verteidigung notwendig ist. 

(9) Die Bildung paramilitärischer Gruppierungen, egal in welcher Form, ist verboten.

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XIV. MEDIEN

XIV. MEDIEN

Art. 50 Öffentlich-Rechtliche Medien

(1) Die öffentlich-rechtlichen Medien sind unabhängig von staatlichen und privaten Institutionen. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinheit ausgewogen, umfassend, wahrheitsgemäß und neutral zu informieren. 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Medien üben gegenüber den staatlichen und privaten Institutionen eine Kontrollfunktion aus. 

(3) Die öffentlich-rechtlichen Medien werden aus dem öffentlichen Haushalt finanziert und von einem Bürgeraufsichtsrat auf ihre Unabhängigkeit kontrolliert. 

(4) Alle Arten von Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehanstalten, Filme, etc.) unterliegen in ihrer Berichterstattung der verfassungsmäßigen Ordnung und den Vorgaben des Völkerrechts. 

(5) Freier, unabhängiger und kritischer Journalismus wird gewährleistet. Zensur findet nicht statt. 

(6) Die Aufgabe der Medien ist, die Bevölkerung mit sachlichen, auf Fakten basierten Informationen aus allen Bereichen zu versorgen, damit sie eine eigene Meinung zu allen politischen Fragen bilden und Fehlentwicklungen entgegentreten kann. 

(7) Die Medien praktizieren eine Berichterstattung ohne Belehrung und Ideologie, um für den demokratischen Prozess unersetzliches gesellschaftliches Miteinander zu fördern. 

(8) Die Medien sind verpflichtet, sich von der staatlichen Gewalt zu distanzieren und die Allgemeinheit umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und die Öffentlichkeit herzustellen. Dazu zählen folgende essenzielle Punkte: kritische Berichte, Daten, Fakten, Auflistungen von Studien, Auflistungen der Einflüsse von Interessenvertretern, Aufdeckung von Korruption, keine Verbreitung von Hass und Hetze, ebenso die Verteidigung der Menschenrechte (siehe Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und Europäische Menschenrechtskonvention). 

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