Art. 51 Private Medien

Art. 51 Private Medien

(1) Von privaten Medien verbreitete Informationen müssen wahrheitsgemäß sein. 

(2) Alle Arten von privaten Medien unterliegen in ihrer Berichterstattung der verfassungsmäßigen Ordnung und den Vorgaben des Völkerrechts. 

(3) Freier, unabhängiger und kritischer Journalismus wird gewährleistet. Zensur findet nicht statt. 

(4) Die Verbreitung von Hass und Hetze ist verboten. 

(5) Die privaten Medien haben die Quellen ihrer Recherchen transparent dazustellen. Einzige Ausnahme von der Offenlegung der Quellen sind zu schützende Informanten im Investigativen Journalismus. 

(6) Spenden und die Finanzierung der privaten Medien sind offen zu legen. 

(7) Private Medien dürfen sich durch Werbung finanzieren. 

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XV. EUROPÄISCHE UNION

XV. EUROPÄISCHE UNION

Art. 52 Mitwirkung an der Europäischen Union

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung findet über den Verbleib in der EU
ein Referendum* statt. Nur wenn die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit bestätigt
wird, bleibt Deutschland Teil der EU.

*Erläuterung: es wird dann von einem Referendum gesprochen, wenn die zur Abstimmung stehende Vorlage von der gewählten Vertretung erarbeitet wurde. Stammt die Vorlage hingegen aus der Bevölkerung, wird von einer Volksinitiative gesprochen.

(2) Nationales Recht ist dem EU-Recht übergeordnet. Das Parlament kann nach Zustimmung
der Wahlberechtigen in einem obligatorischen Referendum* Hoheitsrechte zeitlich und
inhaltlich befristetet übertragen.

*Erläuterung: In einem obligatorischen Referendum ist die gewählte Vertretung (Parlament oder Regierung) dazu »verpflichtet« oder daran »gebunden«, die Entscheidung über einen politischen Gegenstand an den Souverän (das Volk) »zurückzutragen« bzw. »zurückzubringen.

(3) Jeder Staatsbürger hat das Recht beim Gerichtshof der EU gegen das Parlament der EU
Klage zu erheben, wenn ein EU-Gesetz gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt oder
Menschenrechte verletzt.

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XVI. Verfassungsänderungen

XVI. VERFASSUNGSÄNDERUNGEN

Art. 53 Änderung der Verfassung

(1) Änderungen der Verfassung werden durch eine Volksabstimmung mit 2/3 der
abgegebenen Stimmen wirksam. Dabei muss die Wahlbeteiligung mindesten 50% sein.

(2) Änderungen der Verfassung können jederzeit vom Parlament mit seiner Mehrheit
oder einer Petition mit mindestens 500.000 Stimmen vorgelegt werden.

(3) Diese Änderungsvorschläge müssen den Wahlberechtigten binnen 3 Monaten zur
Abstimmung vorgelegt werden.

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Art. 54 Inkrafttreten der Verfassung (Übergangsregelungen)

Art. 54 Inkrafttreten der Verfassung (Übergangsregelungen)

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung geschäftsführende Regierung hat
nach den Regeln dieser Verfassung Neuwahlen durchzuführen. Die Wahlkreisreform nach der
neuen Verfassung hat zeitnah zu erfolgen. Die Parlamentswahl muss spätesten sechs Monaten
nach dem Referendum zur Verfassung erfolgen.

(2) Innerhalb von zwei Jahren sind von den zuständigen Stellen die Regelungen, Gesetze,
Verträge, Mitgliedschaft und Institutionen nach dieser Verfassung zu gestalten, zu
verifizieren, umzusetzen oder zu kündigen.

(3) Spätestens nach zwei Jahren verlieren automatisch alle nicht verifizierten, umgesetzten
oder gekündigten bisherigen Regelungen, Gesetze, Verträge, Mitgliedschaften und
Institutionen ihre Gültigkeit.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird die neu gewählte Regierung die Frage nach dem
Verbleib in der EU den Wahlberechtigten in einer Volksabstimmung vorlegen.

(5) Nach Artikel 49 Absatz (5) wird die neugewählte Regierung den Austritt aus der NATO
vornehmen.

(6) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird die neugewählte Regierung die Frage nach dem
Verbleib in der WHO (World Health Organisation) den Wahlberechtigten in einer
Volksabstimmung vorlegen.

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