Art. 11 Besondere Rechte und Pflichten des Staates

Art. 11 Besondere Rechte und Pflichten des Staates

(1) Das Recht ethnischer Minderheiten auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer kulturellen Eigenheit ist zu gewährleisten, sofern ihre wirksame politische Vertretung nicht den Menschenrechten in ihren angestammten Siedlungsgebieten widerspricht.

(2) Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse gegen Geheimhaltungsverträge verstoßen, sogenannte Whistleblower, dürfen in keiner Weise benachteiligt, strafrechtlich verfolgt oder diskriminiert werden. Whistleblower aus anderen Ländern, die dort durch Verfolgung bedroht sind, haben in Deutschland Recht auf Asyl.

(3) Der Staat sorgt für die Rechte und den Schutz von Minderjährigen. Die Betreuung von Trennungskindern ist durch beide Elternteile zu leisten. Väter und Mütter haben die gleichen Rechte. Die Kinder haben das Recht auf beide Eltern. Die Kinder haben den Hauptwohnsitz bei den beiden Eltern. Hiervon kann nur auf richterlichen Beschluss abgewichen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

(4) Die Familie ist die Grundform menschlichen Zusammenlebens. Der Staat verpflichtet sich zum besonderen Schutz der Lebensgemeinschaften mit Kindern. Väter und Mütter haben die gleichen Pflichten.

(5) Für jeden Internetdienst ist ein nationales Angebot zu gewährleisten. 

(6) Das Genom von Menschen, Tieren und Pflanzen ist unantastbar. Tiere haben auch ein naturgegebenes Recht auf Leben, Freiheit und Unversehrtheit. Sie sind als Mitgeschöpfe zu achten, zu schützen und respekt- und verantwortungsvoll zu behandeln. Die Massentierhaltung jeglicher Art ist verboten. Tierversuche sind untersagt. Die Erhaltung, Wiederherstellung und Schaffung natürlicher Lebensräume als funktionierendes Netzwerk für alle Lebensformen, haben hohen ökologischen Wert und genießen daher höchste Priorität.

(7) Der Nürnberger Kodex ist eine verbindliche ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. 

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