Art. 9 Völkerrecht

Art. 9 Völkerrecht 

(1) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind die Naturrechte, die von Geburt aus jedem Menschen zustehen. Nach den Naturrechten ist jeder Mensch in Freiheit geboren und kein Untertan. Jeder Mensch hat das Recht auf ein selbstbestimmtes menschenwürdiges Leben.

(2) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind für das Bundesrecht bindend. Sie stehen über den Gesetzen des Bundesrechts und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten.

(3) Verletzungen der allgemeinen Regeln des Völkerrechts bzw. der Naturrechte werden innerhalb Deutschlands vor Gerichten geahndet.

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Artikel 10 – Generelle Pflichten der staatlichen Institutionen

Art. 10 – Generelle Pflichten der staatlichen Institutionen

(1) Parlamente, Gerichte und Verwaltungen dienen dem Gemeinwohl. Alle Organe der Gewaltentrennung und die Verwaltung sind dienende Organe und für die Menschen im Sinne des Gesellschaftsvertrages da. Alle Staatsorgane und die Verwaltung sind an die Subsidiarität, Subsistenz und Suffizienz der Gemeinden, Kommunen und Länder gebunden, zur Bewahrung der Lebensgrundlagen für ein menschenwürdiges Leben in allen Bereichen. Die Entscheidungen der Gemeinden haben nach dem Subsidiaritätsprinzip Vorrang. Alle übergeordneten Institutionen haben die Funktion der Beratung, Begleitung und Förderung der partizipativen Entwicklung der Gemeinden.

(2) Der Staat ist verpflichtet, verantwortungsvoll und effizient zu arbeiten und über seine Einnahmen und Ausgaben jährlich einen Rechenschaftsbericht der Öffentlichkeit vorzulegen. Staatsdiener haften persönlich für einen grob fahrlässigen Umgang mit Steuergeldern oder eine Verschwendung, die das Volk schädigt. 

(3) Der Staat schützt die Vielfalt der Natur als Grundlage eines menschenwürdigen Daseins. 

(4) Der Staat sorgt für die Aufrechterhaltung der gesetzmäßigen Ordnung und fördert jene Bedingungen, die die Lebenszufriedenheit der Menschen im ideellen und materiellen Sinne ermöglichen. Er ist verpflichtet, einer Spaltung der Gesellschaft in ideeller oder materieller Weise aktiv entgegenzuwirken und den Zivil- und Katastrophenschutz in eigener Verantwortung zu übernehmen. Er ist verpflichtet, Gesundheitsvorsorge, Krankenversorgung und die Betreuung und Pflege von alten und behinderten Menschen zu garantieren.

(5) Der Staat ist verpflichtet, die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Wirtschaftsweise zu schaffen, wodurch die Menschen sowie die künftigen Generationen und die natürliche Umwelt immer im Vordergrund stehen. Die unternehmerische Freiheit, das unternehmerische Risiko und der freie Wettbewerb sind im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages gewährleistet. Die Wirtschafts- und Rechtsordnung gewährleisten, dass die Partikularinteressen dem Gemeinwohl untergeordnet werden und nicht umgekehrt. Der Staat sorgt dafür, dass keine Produkte importiert werden, bei deren Herstellung Menschen- oder Tierrechte verletzt oder Umweltzerstörung praktiziert wurde.

(6) Der Staat hat das Völkerrecht anzuwenden und sich international für Frieden und kooperative Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse einzusetzen.

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Art. 11 Besondere Rechte und Pflichten des Staates

Art. 11 Besondere Rechte und Pflichten des Staates

(1) Das Recht ethnischer Minderheiten auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer kulturellen Eigenheit ist zu gewährleisten, sofern ihre wirksame politische Vertretung nicht den Menschenrechten in ihren angestammten Siedlungsgebieten widerspricht.

(2) Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse gegen Geheimhaltungsverträge verstoßen, sogenannte Whistleblower, dürfen in keiner Weise benachteiligt, strafrechtlich verfolgt oder diskriminiert werden. Whistleblower aus anderen Ländern, die dort durch Verfolgung bedroht sind, haben in Deutschland Recht auf Asyl.

(3) Der Staat sorgt für die Rechte und den Schutz von Minderjährigen. Die Betreuung von Trennungskindern ist durch beide Elternteile zu leisten. Väter und Mütter haben die gleichen Rechte. Die Kinder haben das Recht auf beide Eltern. Die Kinder haben den Hauptwohnsitz bei den beiden Eltern. Hiervon kann nur auf richterlichen Beschluss abgewichen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

(4) Die Familie ist die Grundform menschlichen Zusammenlebens. Der Staat verpflichtet sich zum besonderen Schutz der Lebensgemeinschaften mit Kindern. Väter und Mütter haben die gleichen Pflichten.

(5) Für jeden Internetdienst ist ein nationales Angebot zu gewährleisten. 

(6) Das Genom von Menschen, Tieren und Pflanzen ist unantastbar. Tiere haben auch ein naturgegebenes Recht auf Leben, Freiheit und Unversehrtheit. Sie sind als Mitgeschöpfe zu achten, zu schützen und respekt- und verantwortungsvoll zu behandeln. Die Massentierhaltung jeglicher Art ist verboten. Tierversuche sind untersagt. Die Erhaltung, Wiederherstellung und Schaffung natürlicher Lebensräume als funktionierendes Netzwerk für alle Lebensformen, haben hohen ökologischen Wert und genießen daher höchste Priorität.

(7) Der Nürnberger Kodex ist eine verbindliche ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. 

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II. Souveränität

II. SOUVERÄNITÄT

Art. 12 Der Souverän im Staat

(1) Der Souverän ist das Deutsche Volk. Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(2) Das Volk übt seine Souveränität durch Wahlen, Volksabstimmungen und durch mitbestimmende bürgerliche Gremien auf allen politischen Ebenen aus. 

(3) Das Deutsche Volk hat jederzeit die Möglichkeit, die gewählten Vertreter ihres Amtes zu entheben. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(4) Diese Verfassung ist dem Wortlaut nach auszulegen. Verfassungsbruch ist strafbar. Näheres regelt ein Bundesgesetz. 

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Art. 13 Deutschland

Art. 13 Deutschland

(1) Deutschland ist ein souveräner, demokratischer, rechtstaatlicher und sozialer Staat mit föderalen Strukturen. Diese sind nach dem Subsidiaritätsprinzip organisiert. 

(2) Sitz von Parlament und Regierung ist Berlin. 

(3) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

(4) Die Amtssprache ist Deutsch.

(5) Deutschland setzt sich zusammen aus den Bundesländern/Stadtstaaten: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

(6) Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes können durch die Länderparlamente oder Volksinitiativen erfolgen. Über diese Vorschläge werden immer die Wahlberechtigten der betroffenen Gebiete abstimmen. Jede Abstimmung über eine regionale Neuordnung setzt einen mindestens 12-monatigen Diskussionsprozess voraus. 

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Art. 14 Pflichten der Menschen, die in Gesetzgebung und Exekutive wirken

Art. 14 Pflichten der Menschen, die in Gesetzgebung und Exekutive wirken 

(1) Mandatsträger und Amtsträger sind auf die Verfassung zu vereidigen. Sie dürfen keiner weiteren bezahlten Tätigkeit während ihrer Amtszeit nachgehen. 

(2) Mandatsträger und Amtsträger sind zur vollständigen Transparenz und Auskunft gegenüber den Bürgern verpflichtet. Das betrifft: alle Interessenkonflikte, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, funktionsrelevante Beziehungen und alle Gründe der Entscheidungsfindungen. 

(3) Mandatsträger und Amtsträger sind für ihr Handeln und die Einhaltung der zeitlichen, sachlichen und die Befugnis betreffenden Grenzen ihrer Aufträge persönlich und rechtlich verantwortlich. Soweit ein Handeln absichtsvoll oder fahrlässig dem Gemeinwohl schadet, werden die betreffenden Menschen rechtlich zur Verantwortung gezogen. 

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III. Parlament 

III. Parlament

Art. 15 Aufgaben des Parlaments

(1) Das Parlament ist die Vertretung des Deutschen Volkes. Es übt die Gesetzgebung aus und kontrolliert die Staatsregierung. Das Parlament tagt öffentlich.

(2) Neben dem Parlament erfolgt die Gesetzgebung über wesentliche Themen auch durch Volksabstimmungen.

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Art. 16 Gliederung des Parlaments

Art. 16 Gliederung des Parlaments

(1) Das Parlament gliedert sich in vier Kammern. Jede Kammer ist zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle für die in Absatz 2 bis 5 definierten Schwerpunkte. Eine detaillierte Aufgabenzuordnung regeln die Kammern untereinander.

(2) Die Kammer für Ethik ist zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle in dem Bereich der Grundwerte dieser Verfassung soweit diese einer gesetzlichen Regulierung bedürfen. 

(3) Die Kammer für Wirtschaft und Schutz der Lebensgrundlagen ist zuständig für die Gesetzgebung und Kontrolle in den Bereichen Natur, gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, Finanzen, Außenpolitik, Bauen/Wohnen, Land- Forst- und Wasserwirtschaft. 

(4) Die Kammer für Soziales und Gesundheit ist auch zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle in den Bereichen Bildung und Kultur. 

(5) Die Kammer für Rechtsstrukturen und Absicherung ist zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle in den Bereichen Polizei, Bundeswehr, Verfassungsschutz, Datenschutz, Dienste, Wahlen, Volksabstimmungen, Justiz und Rechtswesen. 

(6) In jeder Kammer sind zur Beratung und Koordination sechs Parlamentarier der anderen Kammern vertreten.

(7) Kammerübergreifende Fragen werden in den betreffenden Kammern gemeinsam oder vom gesamten Parlament bearbeitet.

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Art. 17 Entscheidungsbefugnisse der Kammern

Art. 17 Entscheidungsbefugnisse der Kammern

(1) Es gibt 100 Wahlkreise. Alle vier Jahre wird gleichzeitig in jedem Wahlkreis ein Parlamentarier pro Kammer gewählt. 

(2) Jede Kammer wählt aus ihren Reihen ihren Kammerpräsidenten. Der Kammerpräsident der Ethik-Kammer wird vom Parlament gewählt.

(3) Die Kammern erlassen Gesetze zu den Fragen, die in ihr Ressort fallen – vorbehaltlich der Prüfung durch die Ethik-Kammer. Bei Gesetzesvorhaben der Kammern wirken Jugendräte und Bürgerräte mit. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(4) Das Parlament ordnet mit einfacher Mehrheit noch nicht zugeordnete Themenfelder einzelnen Kammern zu.

(5) Die Nominierung eines geeigneten Kandidaten für die Kammerwahl erfolgt durch mindestens 200 Wahlberechtigte pro Wahlkreis.

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Art. 18 Zuständigkeit des Parlaments

Art. 18 Zuständigkeit des Parlaments

(1) Der Präsident der Ethik-Kammer ist gleichzeitig der Parlamentspräsident.

(2) Der Parlamentspräsident übt das Hausrecht in den Gebäuden des Parlaments aus.

(3) Das Parlament kann mit Zweidrittelmehrheit Verfassungsänderungen vorschlagen und zu einem Referendum vorlegen. Ebenso kann es Änderungen zum Wahlrecht vorschlagen und zu einem Referendum vorlegen.

(4) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch für die Kammern gilt.

(5) In Notstandssituationen sind gesamt-nationale Gesetze den Ländergesetzen übergeordnet. Eine Notstandssituation kann durch das gesamte Parlament ausgerufen werden. Es wird von ihm wöchentlich neu bewertet werden. Die Notstandssituation und somit die Legitimierung der übergeordneten nationalen Gesetze kann jederzeit durch eine Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit für beendet erklärt werden. Eine Volksabstimmung aus diesem Anlass zu organisieren und durchzuführen, ist der Bevölkerung jederzeit möglich.

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