Art. 19 Wahl, Aufgeben, Rechte und Pflichten der Parlamentarier

Art. 19 Wahl, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Parlamentarier

(1) Die Parlamentarier werden zu jeder Kammer in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten der Wahlkreise direkt gewählt. Sie sind der Verfassung, ihrem Gewissen und dem Gemeinwohl verpflichtet. Abstimmungen sind immer namentlich zu protokollieren und öffentlich bekanntzumachen. Parlamentarier dürfen sich von keiner Gruppierung und von keinem Dritten ein Abstimmungsverhalten vorgeben lassen. Die Bildung von Fraktionen ist verboten. 

(2) Modifikationen des Wahlverfahrens regelt ein vom ganzen Parlament vorgeschlagenes Wahlgesetz, das durch ein Referendum vom Volk verabschiedet wird.

(3) Ein Parlamentarier kann nur zweimal in Folge gewählt werden.

(4) Stimmberechtigt bei Wahlen und Volksabstimmungen sind alle Bürger, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. 

(5) Die Parlamentarier beraten und beschließen Gesetze innerhalb der zuständigen Kammern. Die Gesetze werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig. Bei mehreren konkurrierenden Gesetzesvorschlägen erfolgt die Abstimmung durch Systemisches Konsensieren. Bei Beratungen der Kammern sind externe Berater nur zur Anhörung zugelassen, eine Anhörung ist öffentlich. 

(6) Verträge des Bundes mit fremden Staaten werden im ganzen Parlament öffentlich beraten, vorgeschlagen und zu einem Referendum vorgelegt.

(7) Jeder Parlamentarier hat das Recht, in seiner Kammer und dem Parlament Gesetzesvorlagen einzubringen.

(8) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Parlamentarier ist so vergütet, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert ist. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Parlamentarier entscheidet der Bundesrechnungshof.

(9) Parlamentarier genießen Immunität. Diese kann nur vom Parlament aufgehoben werden. Alle ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse sind offenzulegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens sind verboten. 

(10) Beratung der Parlamentarier durch Experten bei Gesetzentwürfen und Verträgen muss transparent erfolgen.

(11) Alle Parlamentarier sind verpflichtet, dem Parlamentspräsidenten sowie auf Anfrage gegenüber allen Wahlberechtigten ihre Kontakte zu Interessenvertretern und den Gegenstand dieser Kontakte offenzulegen.

(12) Alle Parlamentarier beherrschen die Prinzipien und Methoden des Systemischen Konsensierens)*.

*Anmerkung /Definition:
aus https://magazin.weka-elearning.de/entscheidungen-im-team-konsens-konsent-konsensieren
Das Systemische Konsensieren ist eine Methode, um Entscheidungen in einer Gruppe herbeizuführen. Es handelt sich hier um mehr als eine Abstimmung, …
Der Konsent bedeutet: Keiner hat einen schwerwiegenden Einwand zu einem Vorschlag. Der Vorschlag ist es also wert, ausprobiert zu werden.
Konsens:Wer ist dafür? Das Ziel ist die gemeinsame Lösung in der Gruppe. Konsens bedeutet, dass die – relative oder absolute – Mehrheit der Mitglieder eine Entscheidung mitträgt.

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IV. MITBESTIMMENDE BÜRGERLICHE GREMIEN 

IV. MITBESTIMMENDE BÜRGERLICHE GREMIEN 

Art. 20 Bundesjugendrat

(1) Der Bundesjugendrat vertritt die Belange der Jugend und der nachkommenden Generationen. Der Bundesjugendrat hat Rede- und Stimmrecht in den Kammern. 

(2) Der Bundesjugendrat besteht aus 40 Jugendlichen, je 10 pro Parlaments-Kammer. Er wird alle zwei Jahre per Losverfahren eingerichtet. Die Annahme des Loses ist freiwillig. Er hat das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie das Parlament. Die Mitglieder sind zwischen 16-25 Jahre alt. Näheres regelt ein Bundesgesetz. 

(3) Die Nominierung der Kandidaten muss durch mindestens 10 Wahlberechtigte erfolgen. Die Kandidaten dürfen keiner politischen Partei angehören. 

Erläuterung: (damit wird sichergestellt, dass nur geeignete und motivierte Kandidaten in den Lostopf kommen und es wird verhindert, dass die politischen Parteien ihre Mitglieder in diese Gremien platzieren) 

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Art. 21 Bürgerräte auf Bundesebene 

Art. 21 Bürgerräte auf Bundesebene

(1) Der Bürgerrat übt eine Vergleichs- und Kontrollfunktion gegenüber dem Parlament aus. 

(2) Der Bürgerrat besteht aus 40 wahlberechtigten Bürgern, je 10 pro Parlaments-Kammer. Er wird alle zwei Jahr per Losverfahren eingerichtet. Die Annahme des Loses ist freiwillig. Er hat das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie das Parlament. Die Mitglieder des Bürgerrats beraten, geben Empfehlungen zu Gesetzgebung und Personalwahlen und stimmen parallel zu den Abstimmungen im Parlament ebenfalls über das Vorhaben ab. 

(2a) Die Nominierung der Kandidaten muss durch mindestens 10 Wahlberechtigte erfolgen. Die Kandidaten dürfen keiner politischen Partei angehören. 

Erläuterung: (damit wird sichergestellt, dass nur geeignete und motivierte Kandidaten in den Lostopf kommen und es wird verhindert, dass die politischen Parteien ihre Mitglieder in diese Gremien platzieren) 

(3) Stimmt die Abstimmung des Bürgerrates nicht mit der Abstimmung des Parlaments überein, erhält der Bürgerrat ein Vetorecht. Das Parlament hat die Möglichkeit das Gesetz entsprechend nachzubessern. Besteht weiterhin ein Dissens, fällt die endgültige Entscheidung durch das Volk in einem Referendum. 

(4) Die Kompensation des Einkommensausfalls, des Losverfahrens und der Erhalt aller notwendigen Informationen regelt ein Bundesgesetz. 

(5) Die Mitglieder des Bürgerrates unterliegen den gleichen Transparenzverpflichtungen wie Mitglieder des Parlaments. 

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Art. 22 Bürgerforen

Art. 22 Bürgerforen

(1) Bürgerforen werden zur Verbesserung, Beschleunigung und auch Verbilligung eines aktuellen Planungsvorhabens eingesetzt. 

(2) Bürgerforen erstellen für klar definierte begrenzte Aufgaben ein Bürgergutachten, das Lösungsvorschläge zu diesem Vorhaben beinhaltet. 

(3) Bürgerforen bestehen aus maximal 25 Wahlberechtigten, die für einen Monat von ihren arbeitstäglichen Verpflichtungen mit Entschädigung freigestellt werden. Sie werden per Losverfahren eingerichtet. 

(4) Die für die Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Informationen gewinnen sie durch Anhörung und Befragung von Fachleuten und Vertretern der jeweils relevanten Interessengruppen. Es besteht freier Zugriff auf alle Universitäten, sämtliche unabhängigen Wissenschaftler sowie auf den Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments.

(5) Bei ihren internen Beratungen werden die Mitglieder von professioneller Prozessbegleitung (Moderation) unterstützt. Fachleute und Interessenvertreter sind in den Beratungen nicht zugelassen.  

(6) Die Lösungsvorschläge der Bürgergutachten werden von der Verwaltung übernommen oder abgelehnt. Die Begründung für die Entscheidung ist stets zu veröffentlichen. Beinhaltet eine Ablehnung sachliche Mängel, besteht ein Vetorecht für die Bürgerforen. 

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Art. 23 Rat der Weisen 

Art. 23 Rat der Weisen 

(1) Der Rat der Weisen hat eine unterstützende Funktion bei der Kandidatenauswahl für Gremien. Er entscheidet über die Besetzung der Führungspositionen bei den öffentlich-rechtlichen Medien mit einfacher Mehrheit und kann diese berufen und entlassen. 

(2) Der Rat der Weisen wird mit 16 Bürgern besetzt, die sich in ihrem Leben in besonderer Weise mit ehrenamtlicher Tätigkeit um das Gemeinwohl verdient gemacht haben. Kandidaten für diesen Rat werden von mindestens 200 Wahlberechtigten vorgeschlagen. In jedem Bundesland dürfen 10 Kandidaten sich zur Wahl stellen. Jedes Bundesland wählt einen Vertreter in den Rat der Weisen durch das übliche Wahlverfahren. Die 16 Kandidaten des Rates werden vom Volk durch Abstimmung gewählt. 

(3) Die Mitglieder des Rates der Weisen werden auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. 

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V. LÄNDERVERTRETUNG

V. LÄNDERVERTRETUNG 

Art. 24 Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesrates

(1) Die Landesparlamente entsenden Mitglieder ihrer Parlamente als Vertreter in die Ländervertretung. Jedes Land hat dort mindestens drei Stimmen. Pro 5 Mio Einwohner im jeweiligen Bundesland kommt eine Stimme hinzu. 

(2) Die Ländervertretung vertritt die Interessen der Kommunen und Bundesländer gegenüber dem Bund und der Europäischen Union. Bundesgesetze, die Auswirkungen auf die Haushalte der Länder haben, werden nur gültig, wenn die Ländervertretung sie bestätigt. 

(3) Die Ländervertretung muss in ihren Entscheidungen stets den Schutz regionaler Besonderheiten in Kultur, Wirtschaft und insbesondere der Natur berücksichtigen. 

(4) Die Ländervertretung verhandelt immer öffentlich. Alle Verhandlungen werden durch die öffentlich-rechtlichen Medien übertragen. Geheime Nebenabreden und die verdeckte Einflussnahme von externen Beratern sind verboten. 

(5) Ein Finanzausgleich zwischen den Bundesländern wird von der Bundeskammer für Wirtschaft und Finanzen mit der Ländervertretung gemeinsam geregelt. Ein Finanzausgleich wird so gestaltet, dass dadurch eine ähnliche, den natürlichen Gegebenheiten des Landes entsprechende Lebensqualität in allen Bundesländern ermöglicht werden kann. 

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VI. GESETZGEBUNG 

VI. GESETZGEBUNG 

Art. 25 Gesetzgebung durch die Legislative*

*Legislative bedeutet Parlament und bürgerliche Gremien

(1) Die Gesetze werden leicht verständlich formuliert und sie müssen für alle barrierefrei *
zugänglich sein

  • Erklärung:Eine Website gilt als barrierefrei, wenn sie von allen Besuchern ohne Einschränkungen genutzt werden kann. Barrierefreiheit schließt sowohl die Nutzung durch Menschen ohne als auch mit Behinderung (Einschränkungen des Hörens, Sehens oder der motorischen Fähigkeiten) ein

(2) Die Kammern des Parlaments entwickeln Gesetze durch Gutachten und Stellungnahmen
von Fachleuten und Bürgern zum Gesetzentwurf.

(3) Ergänzend zum Gesetzentwurf erarbeiten Parlamentsausschüsse jeweils Argumente zu Pro
und Kontra aus, um Hintergrund und Tragweite aufzuzeigen. Gesetzentwurf und
Argumentation legen die Fachgremien dem zuständigen Bürgerrat vor.

(4) Die Gesetzesvorhaben werden in einem mehrstufigen Prozess entwickelt. In der ersten
Stufe erarbeiten die Kammern den ersten Gesetzentwurf und legen ihn dem Bürgerrat und der
Ethik-Kammer zur kritischen Prüfung und Rückmeldung vor. Dieser Prozessschritt kann noch
zweimal durchgeführt werden. Aus alternativen Gesetzentwürfen wird durch systemisches
Konsensieren* ausgewählt.
*https://sk-prinzip.eu/methode/

(5) Bürgerrat und Kammer stimmen unabhängig voneinander über Gesetze ab. Besteht ein
Dissens, fällt die endgültige Entscheidung durch das Volk in einem Referendum. Näheres
regelt ein Bundesgesetz.

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Art. 26 Volksgesetzgebung 

Art. 26 Volkgesetzgebung

(1) Auf Bundesebene können durch Volksbegehren Gesetze der Legislative zur Vorlage gebracht werden. Bei Ablehnung oder negativem Ausgang der Abstimmung hat das Volk das Recht über die Gesetzesvorlage per Volksabstimmung abzustimmen

(2) Bei der Volksgesetzgebung sind alle Fragestellungen zugelassen, mit denen sich auch die vier Kammern und das gesamte Parlament befassen können.

(3) Die Einschränkung von Grundrechten ist ausgeschlossen.

(4) Zur Regelung der Volksgesetzgebung entscheiden die Wahlberechtigten mittels Volksabstimmung über ein Ausführungsgesetz. Bei Vorlage mehrerer Ausführungsgesetze wird mittels Systemischen Konsensierens entschieden.

(5) Die Wahlberechtigten können zu jeder Zeit das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung mit einer Volksinitiative ändern.​​

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Art. 27 Gültigkeit der Gesetze

Art. 27 Gültigkeit der Gesetze

(1) Die Gesetzgebung erfolgt durch die Legislative oder durch Volksabstimmungen. 

(2) Die Gesetze gelten für alle Menschen in Deutschland.

(3) Durch die zuständige Kammer können Gesetze ihre Gültigkeit verlieren oder überarbeitet werden.

(4) Das Volk ist berechtigt, mit einer Volksinitiative Gesetzesänderungen zu veranlassen und Gesetze abzuschaffen.

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VII. BUNDESREGIERUNG

VII. BUNDESREGIERUNG

Art. 28  Organisation und Aufgabe der Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung besteht aus den Bundesministern. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen werden durch einen Bundesminister wahrgenommen. Der Sitzungsleiter wechselt turnusmäßig halb-jährlich. International wird Deutschland durch den Außenminister vertreten.

(2) Die Bundesminister haben die Aufgaben, die vom Parlament beschlossenen Gesetze umzusetzen und die Bereiche der Exekutive zu leiten, für die sie zuständig sind.

(3) Gliederung und Zahl der Bundesministerien werden auf Vorschlag der Kammern vom gesamten Parlament festgelegt.

(4) Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich nicht an den Kammer- bzw. Parlamentssitzungen teil. Die Bundesminister haben den Kammern bzw. dem Parlament auf Anfrage Rede und Antwort zu stehen. 

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