XIII. FRIEDENSSICHERUNG

XIII. FRIEDENSSICHERUNG

Art. 49 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Friedenssicherung

(1) Der Bund unterhält Streitkräfte ausschließlich zur Verteidigung Deutschlands. Die personelle und waffentechnische Ausstattung der deutschen Streitkräfte wird durch ein Bundesgesetz bestimmt. Richtmaß ist eine strategisch notwendige Verteidigungsfähigkeit.

(2) Alle über den Verteidigungshaushalt geplante Rüstungsausgaben müssen durch das Parlament bewilligt und verabschiedet werden.

(3) Waffenlieferungen ins Ausland sind unzulässig.  

(4) Auf deutschem Gebiet ist die Herstellung, die Befähigung zur Herstellung, Lagerung, Beförderung, der Handel und die Anwendung von atomaren, bakteriologischen, chemischen oder anderen Massenvernichtungswaffen verboten. 

(5) Deutschland ist ein neutraler Staat und gehört keinem militärischen Bündnis an. Deutschland nimmt in keiner Weise an militärischen Einsätzen teil, die nicht seiner Verteidigung dienen. 

(6) Fremden Staaten sind auf deutschem Staatsgebiet sämtliche Truppenbewegungen, die Einrichtung und der Betrieb militärischer Einrichtungen und der Transport militärischen Materials verboten. Dies gilt für den Land-, See-, und Luftweg, sowie für digitale Wege.

(7) Der Inlandsgeheimdienst unterstützt die innere Sicherheit und verhindert alle schädlichen Aktivitäten von fremden Staaten und Gruppen in Deutschland. 

(8) Der Auslandsgeheimdienst unterstützt die Streitkräfte vom Ausland aus, soweit das zur Verteidigung notwendig ist. 

(9) Die Bildung paramilitärischer Gruppierungen, egal in welcher Form, ist verboten.

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XIV. MEDIEN

XIV. MEDIEN

Art. 50 Öffentlich-Rechtliche Medien

(1) Die öffentlich-rechtlichen Medien sind unabhängig von staatlichen und privaten Institutionen. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinheit ausgewogen, umfassend, wahrheitsgemäß und neutral zu informieren. 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Medien üben gegenüber den staatlichen und privaten Institutionen eine Kontrollfunktion aus. 

(3) Die öffentlich-rechtlichen Medien werden aus dem öffentlichen Haushalt finanziert und von einem Bürgeraufsichtsrat auf ihre Unabhängigkeit kontrolliert. 

(4) Alle Arten von Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehanstalten, Filme, etc.) unterliegen in ihrer Berichterstattung der verfassungsmäßigen Ordnung und den Vorgaben des Völkerrechts. 

(5) Freier, unabhängiger und kritischer Journalismus wird gewährleistet. Zensur findet nicht statt. 

(6) Die Aufgabe der Medien ist, die Bevölkerung mit sachlichen, auf Fakten basierten Informationen aus allen Bereichen zu versorgen, damit sie eine eigene Meinung zu allen politischen Fragen bilden und Fehlentwicklungen entgegentreten kann. 

(7) Die Medien praktizieren eine Berichterstattung ohne Belehrung und Ideologie, um für den demokratischen Prozess unersetzliches gesellschaftliches Miteinander zu fördern. 

(8) Die Medien sind verpflichtet, sich von der staatlichen Gewalt zu distanzieren und die Allgemeinheit umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und die Öffentlichkeit herzustellen. Dazu zählen folgende essenzielle Punkte: kritische Berichte, Daten, Fakten, Auflistungen von Studien, Auflistungen der Einflüsse von Interessenvertretern, Aufdeckung von Korruption, keine Verbreitung von Hass und Hetze, ebenso die Verteidigung der Menschenrechte (siehe Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und Europäische Menschenrechtskonvention). 

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Art. 51 Private Medien

Art. 51 Private Medien

(1) Von privaten Medien verbreitete Informationen müssen wahrheitsgemäß sein. 

(2) Alle Arten von privaten Medien unterliegen in ihrer Berichterstattung der verfassungsmäßigen Ordnung und den Vorgaben des Völkerrechts. 

(3) Freier, unabhängiger und kritischer Journalismus wird gewährleistet. Zensur findet nicht statt. 

(4) Die Verbreitung von Hass und Hetze ist verboten. 

(5) Die privaten Medien haben die Quellen ihrer Recherchen transparent dazustellen. Einzige Ausnahme von der Offenlegung der Quellen sind zu schützende Informanten im Investigativen Journalismus. 

(6) Spenden und die Finanzierung der privaten Medien sind offen zu legen. 

(7) Private Medien dürfen sich durch Werbung finanzieren. 

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XV. EUROPÄISCHE UNION

XV. EUROPÄISCHE UNION

Art. 52 Mitwirkung an der Europäischen Union

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung findet über den Verbleib in der EU
ein Referendum* statt. Nur wenn die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit bestätigt
wird, bleibt Deutschland Teil der EU.

*Erläuterung: es wird dann von einem Referendum gesprochen, wenn die zur Abstimmung stehende Vorlage von der gewählten Vertretung erarbeitet wurde. Stammt die Vorlage hingegen aus der Bevölkerung, wird von einer Volksinitiative gesprochen.

(2) Nationales Recht ist dem EU-Recht übergeordnet. Das Parlament kann nach Zustimmung
der Wahlberechtigen in einem obligatorischen Referendum* Hoheitsrechte zeitlich und
inhaltlich befristetet übertragen.

*Erläuterung: In einem obligatorischen Referendum ist die gewählte Vertretung (Parlament oder Regierung) dazu »verpflichtet« oder daran »gebunden«, die Entscheidung über einen politischen Gegenstand an den Souverän (das Volk) »zurückzutragen« bzw. »zurückzubringen.

(3) Jeder Staatsbürger hat das Recht beim Gerichtshof der EU gegen das Parlament der EU
Klage zu erheben, wenn ein EU-Gesetz gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt oder
Menschenrechte verletzt.

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XVI. Verfassungsänderungen

XVI. VERFASSUNGSÄNDERUNGEN

Art. 53 Änderung der Verfassung

(1) Änderungen der Verfassung werden durch eine Volksabstimmung mit 2/3 der
abgegebenen Stimmen wirksam. Dabei muss die Wahlbeteiligung mindesten 50% sein.

(2) Änderungen der Verfassung können jederzeit vom Parlament mit seiner Mehrheit
oder einer Petition mit mindestens 500.000 Stimmen vorgelegt werden.

(3) Diese Änderungsvorschläge müssen den Wahlberechtigten binnen 3 Monaten zur
Abstimmung vorgelegt werden.

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Art. 54 Inkrafttreten der Verfassung (Übergangsregelungen)

Art. 54 Inkrafttreten der Verfassung (Übergangsregelungen)

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung geschäftsführende Regierung hat
nach den Regeln dieser Verfassung Neuwahlen durchzuführen. Die Wahlkreisreform nach der
neuen Verfassung hat zeitnah zu erfolgen. Die Parlamentswahl muss spätesten sechs Monaten
nach dem Referendum zur Verfassung erfolgen.

(2) Innerhalb von zwei Jahren sind von den zuständigen Stellen die Regelungen, Gesetze,
Verträge, Mitgliedschaft und Institutionen nach dieser Verfassung zu gestalten, zu
verifizieren, umzusetzen oder zu kündigen.

(3) Spätestens nach zwei Jahren verlieren automatisch alle nicht verifizierten, umgesetzten
oder gekündigten bisherigen Regelungen, Gesetze, Verträge, Mitgliedschaften und
Institutionen ihre Gültigkeit.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird die neu gewählte Regierung die Frage nach dem
Verbleib in der EU den Wahlberechtigten in einer Volksabstimmung vorlegen.

(5) Nach Artikel 49 Absatz (5) wird die neugewählte Regierung den Austritt aus der NATO
vornehmen.

(6) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird die neugewählte Regierung die Frage nach dem
Verbleib in der WHO (World Health Organisation) den Wahlberechtigten in einer
Volksabstimmung vorlegen.

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