VIII. Einwanderung und Asyl

VIII. EINWANDERUNG UND ASYL

Art. 30 Einwanderung und Asyl 

(1) Potenzielle Einwanderer sind Menschen, die freiwillig nach Deutschland einwandern möchten. Ein Einwanderungsgesetz legt Regeln für die Einwanderung fest. Es bestimmt, wer einwandern darf und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 

(2) Städte und Gemeinden erhalten ausreichende Hilfe und Mittel, um die Integration von Einwanderern zu gewährleisten. Einwanderer haben Zugang zum Arbeitsmarkt und die Pflicht ihn zu nutzen, um den eigenen Unterhalt zu erwirtschaften. 

(3) Asylbewerber sind politisch Verfolgte oder Menschen, deren Leben, Gesundheit oder körperliche, wie psychische Unversehrtheit in ihrer Heimat bedroht ist. Asylbewerber sowie Asylberechtigte müssen Deutschland wieder verlassen,wenn das Parlament festgestellt hat, dasssich die Bedrohungssituation in ihrer Heimat verbessert hat. Sie erhalten über die Sicherstellung von Wohnraum, Nahrungsmitteln, Kleidung,Kommunikation-Möglichkeitund lebenswichtigen medizinischen Behandlungen hinaus keine weiteren finanziellen Zuwendungen 

(4) Staatliche Stellen sind verpflichtet, die Akzeptanz der Rechtsstaatlichkeit der Asylbewerber herzustellen und zu prüfen.Ein Asylbewerberwird ausschließlichdurch ein Gerichtsurteil zum Asylberechtigten. Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. 

(5) Bei einer strafrechtlichen Verurteilung von Asylbewerbern bzw. Asylberechtigten erfolgt generell ihre Ausweisung und jede weitere Asylbewerbung ist damit verwirkt. 

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