XI. WIRTSCHAFT

XI. Wirtschaft

Art. 39 Grundlage Wirtschaft 

(1) Aufgabe der Wirtschaft ist die Bereitstellung eines Angebots an Gütern und Leistungen zur Deckung des Bedarfs der Menschen im Rahmen ihrer individuellen Kaufkraft, im Hinblick auf das Gemeinwohl, wie es in Art. 2 definiert ist. Die Wirtschaft fördert die Entfaltung des Individuums im Kontext des Gemeinwohls. 

(2) Die Grundversorgung für ein menschenwürdiges Leben ist für jeden gewährleistet. 

(3) Um die Lebensgrundlagen zu bewahren, ist eine nachhaltige Wirtschaftsweise verpflichtend. 

(4) Im Interesse gesellschaftlicher und politischer Stabilität ist die wirtschaftliche Macht von Individuen und Unternehmen zu begrenzen. 

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Art. 40 Landwirtschaft

Art. 40 Landwirtschaft

(1) Ökologische Produktion von Nutzpflanzen und artgerechte Tierhaltung, welche die Gesundheit von Boden, Pflanzen, Tieren und Menschen, sowie die Artenvielfalt verbessert oder erhält, ist verpflichtend. 

(2) Der Einsatz von giftigen chemischen Substanzen und von Gentechnik in der Landwirtschaft ist verboten. Biologische Kreislaufdüngung wird gefördert. Die natürliche Humusschicht ist zu erhalten und möglichst aufzubauen.

(3) Massentierhaltung ist nach Art 11 Absatz 6 nicht erlaubt. Ein Ausführungsgesetz regelt über Rahmenbedingungen die Beendigung der Massentierhaltung. 

(4) Der Staat schützt und unterstützt Landwirtschaft in Familienbetrieben sowie kleine und mittlere Genossenschaften und Kooperationen. 

(5) Einträge aus der Landwirtschaft in das Grundwasser dürfen nicht zu einer für die menschliche Gesundheit gefährlichen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität oder zu Kontaminierung von Gewässern führen. 

(6) Biomasse ist vorrangig als Nahrung, Saatgut, Futter oder Dünger für den inländischen Bedarf zu verwenden. Ist dies nicht möglich oder nicht erlaubt, muss die Biomasse energetisch genutzt werden.

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Art. 41 Gewässer- und Forstwirtschaft

Art. 41 Gewässer- und Forstwirtschaft

(1) Der Staat unterstützt finanziell und beratend die Renaturierung von Gewässern. 

(2) Eine Neubebauung in Überschwemmungsgebieten von Gewässern ist nicht erlaubt. 

(3) Uferbereiche sind möglichst der Allgemeinheit zugänglich zu machen. 

(4) Wälder sind naturnah zu bewirtschaften und so aufzuforsten, dass immer eine ausgewogene, zum Standort passende Baumvielfalt besteht. 

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Art. 42 Energieversorgung

Art. 42 Energieversorgung

(1) Die Versorgung der Bevölkerung mit notwendiger Energie erfolgt durch dezentrale und vorrangig umweltfreundliche Systeme. Die Energieselbstversorgung wird gefördert. 

(2) Für die Energieversorgung werden neue, umweltfreundliche Konzepte staatlich gefördert. 

(3) Nicht genutzte Patente, Technologien und Erfindungen, die zur Lösung der Energieprobleme und zur Heilung von Menschen und Natur beitragen, sind durch die Parlamentskammer für Ethik und Zukunft zu verifizieren und die Entwicklung und Produktion im Sinne des Gemeinwohls durch Förderung zu unterstützen. 

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Art. 43 Verkehr

Art. 43 Verkehr

(1) Die Erforschung und Produktion nachhaltiger Verkehrsmittel wird gefördert. 

(2) Alle Kosten zum Betrieb des Öffentlichen Personenverkehrs werden von Staat, Land oder Kommune übernommen. 

(3) Die Umstellung des Güterverkehrs auf Schiene und Wasserstraßen wird gefördert.

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Art. 45 Internationaler Handel

Art. 45 Internationaler Handel

(1) Die Vorschriften im Bereich von Arbeits- und Umweltschutz, Tierwohl und Artenvielfalt dürfen nicht zu einer Benachteiligung von inländischen Unternehmen führen. Ein Ausgleich erfolgt gegebenenfalls durch Importzölle. 

(2) Handelsverträge mit anderen Staaten bedürfen der Legitimation durch Volksabstimmungen und dürfen nicht zum Nachteil der deutschen Wirtschaft führen. 

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