XII. RECHTSORDNUNG

XII. RECHTSORDNUNG

Art. 46 Rechtsstaatlichkeit

(1) In der Bundesrepublik Deutschland gelten die gleichen Rechte und der gleiche Rechtschutz für die Bürger. Dazu werden die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen in den Bundesländern harmonisiert.

(2) Die Gliederung der Gerichte wird durch ein Bundesgesetz geregelt.

(3) Jeder Mensch kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Es gibt keinen Anwaltszwang.

(4) Eine notwendige rechtliche Vertretung gehört zu der Daseinsvorsorge und ist von der Allgemeinheit zu gewährleisten.

(5) Jeder Mensch in diesem Land hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter.

(6) Die Verfahren sind ohne Verzögerung durchzuführen. Näheres regelt ein Bundesgesetz.  

(7) Audio- oder Videoaufzeichnung wird in allen Gerichtssälen zur Überprüfung der Verfahren gewährleistet. Die Aufzeichnungen sind den Streitparteien zugänglich. Im Weiteren unterliegen sie dem Datenschutz.

(8) Mediation ist an den Gerichten gewährleistet.

(9) Gleichbetroffene haben das Sammelklagerecht. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(10) Bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres sind Kinder schuldunfähig und dürfen nicht vor Gericht gestellt werden.

(11) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie ein bestehendes Gesetz, welches bei der Tat bestand, verletzt.

(12) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden.

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Art. 47 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten Judikative

Art. 47 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten Judikative

Hinweis: Verfassungsgerichte in dieser Version sind abgeschafft, siehe (3)

(1) Die Judikative ist eine unabhängige Institution im Staat. Sie ist von Weisungen der Regierung, des Parlaments und der Staatsanwaltschaft unabhängig. Sie ist nur der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet.

(2) Die Judikative verwaltet sich selbst. Richter können per Volksinitiative in ihrem Wirkungskreis abgewählt werden.

(3) Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung findet in jedem Gericht statt. Verfassungsgerichte entfallen.

(4) Die Richterstellen werden vom Volk durch Wahlen besetzt.

(5) Nichtstaatliche Gerichte und Ausnahmegerichte sind verboten.

(6) Richter gehören keiner Partei an. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessengruppen offen zu legen.

(7) Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens ist ihnen verboten.

(8) Die Tätigkeit der Richter ist so vergütet, dass eine Unabhängigkeit besteht. ​​Die Besoldung ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich.

(9) Die Strafgerichtsbarkeit darf zur Findung eines Urteils eine Jury aus Geschworenen einsetzen.

(10) Für öffentlich-rechtliche Auseinandersetzungen und andere Streitigkeiten, in dem der Staat Prozesspartei ist, sind nur staatliche Gerichte zuständig. 

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Art. 48 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwälte

Art. 48 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwälte

(1) Die Staatsanwaltschaft ist eine unabhängige Institution im Staat. Sie ist von Weisungen der Regierung, der Judikative und des Parlaments unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet.

(2) Die Staatsanwaltschaft verwaltet sich selbst. Staatsanwälte können per Volksinitiative in ihrem Wirkungskreis abgewählt werden.

(3) Die Staatsanwaltsstellen werden durch die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung besetzt.

(4) Die Staatsanwaltschaft erhebt eine öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht, falls die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 

(5) Staatsanwälte gehören keiner Partei an. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessengruppen offen zu legen.

(6) Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens ist ihnen verboten.

(7) Die Tätigkeit der Staatsanwälte ist so vergütet, dass eine Unabhängigkeit besteht. ​​ Die Besoldung ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich.

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