XIII. FRIEDENSSICHERUNG

XIII. FRIEDENSSICHERUNG

Art. 49 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Friedenssicherung

(1) Der Bund unterhält Streitkräfte ausschließlich zur Verteidigung Deutschlands. Die personelle und waffentechnische Ausstattung der deutschen Streitkräfte wird durch ein Bundesgesetz bestimmt. Richtmaß ist eine strategisch notwendige Verteidigungsfähigkeit.

(2) Alle über den Verteidigungshaushalt geplante Rüstungsausgaben müssen durch das Parlament bewilligt und verabschiedet werden.

(3) Waffenlieferungen ins Ausland sind unzulässig.  

(4) Auf deutschem Gebiet ist die Herstellung, die Befähigung zur Herstellung, Lagerung, Beförderung, der Handel und die Anwendung von atomaren, bakteriologischen, chemischen oder anderen Massenvernichtungswaffen verboten. 

(5) Deutschland ist ein neutraler Staat und gehört keinem militärischen Bündnis an. Deutschland nimmt in keiner Weise an militärischen Einsätzen teil, die nicht seiner Verteidigung dienen. 

(6) Fremden Staaten sind auf deutschem Staatsgebiet sämtliche Truppenbewegungen, die Einrichtung und der Betrieb militärischer Einrichtungen und der Transport militärischen Materials verboten. Dies gilt für den Land-, See-, und Luftweg, sowie für digitale Wege.

(7) Der Inlandsgeheimdienst unterstützt die innere Sicherheit und verhindert alle schädlichen Aktivitäten von fremden Staaten und Gruppen in Deutschland. 

(8) Der Auslandsgeheimdienst unterstützt die Streitkräfte vom Ausland aus, soweit das zur Verteidigung notwendig ist. 

(9) Die Bildung paramilitärischer Gruppierungen, egal in welcher Form, ist verboten.

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