XV. EUROPÄISCHE UNION

XV. EUROPÄISCHE UNION

Art. 52 Mitwirkung an der Europäischen Union

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung findet über den Verbleib in der EU
ein Referendum* statt. Nur wenn die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit bestätigt
wird, bleibt Deutschland Teil der EU.

*Erläuterung: es wird dann von einem Referendum gesprochen, wenn die zur Abstimmung stehende Vorlage von der gewählten Vertretung erarbeitet wurde. Stammt die Vorlage hingegen aus der Bevölkerung, wird von einer Volksinitiative gesprochen.

(2) Nationales Recht ist dem EU-Recht übergeordnet. Das Parlament kann nach Zustimmung
der Wahlberechtigen in einem obligatorischen Referendum* Hoheitsrechte zeitlich und
inhaltlich befristetet übertragen.

*Erläuterung: In einem obligatorischen Referendum ist die gewählte Vertretung (Parlament oder Regierung) dazu »verpflichtet« oder daran »gebunden«, die Entscheidung über einen politischen Gegenstand an den Souverän (das Volk) »zurückzutragen« bzw. »zurückzubringen.

(3) Jeder Staatsbürger hat das Recht beim Gerichtshof der EU gegen das Parlament der EU
Klage zu erheben, wenn ein EU-Gesetz gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt oder
Menschenrechte verletzt.

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