XVI. Verfassungsänderungen

XVI. VERFASSUNGSÄNDERUNGEN

Art. 53 Änderung der Verfassung

(1) Änderungen der Verfassung werden durch eine Volksabstimmung mit 2/3 der
abgegebenen Stimmen wirksam. Dabei muss die Wahlbeteiligung mindesten 50% sein.

(2) Änderungen der Verfassung können jederzeit vom Parlament mit seiner Mehrheit
oder einer Petition mit mindestens 500.000 Stimmen vorgelegt werden.

(3) Diese Änderungsvorschläge müssen den Wahlberechtigten binnen 3 Monaten zur
Abstimmung vorgelegt werden.

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Art. 54 Inkrafttreten der Verfassung (Übergangsregelungen)

Art. 54 Inkrafttreten der Verfassung (Übergangsregelungen)

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung geschäftsführende Regierung hat
nach den Regeln dieser Verfassung Neuwahlen durchzuführen. Die Wahlkreisreform nach der
neuen Verfassung hat zeitnah zu erfolgen. Die Parlamentswahl muss spätesten sechs Monaten
nach dem Referendum zur Verfassung erfolgen.

(2) Innerhalb von zwei Jahren sind von den zuständigen Stellen die Regelungen, Gesetze,
Verträge, Mitgliedschaft und Institutionen nach dieser Verfassung zu gestalten, zu
verifizieren, umzusetzen oder zu kündigen.

(3) Spätestens nach zwei Jahren verlieren automatisch alle nicht verifizierten, umgesetzten
oder gekündigten bisherigen Regelungen, Gesetze, Verträge, Mitgliedschaften und
Institutionen ihre Gültigkeit.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird die neu gewählte Regierung die Frage nach dem
Verbleib in der EU den Wahlberechtigten in einer Volksabstimmung vorlegen.

(5) Nach Artikel 49 Absatz (5) wird die neugewählte Regierung den Austritt aus der NATO
vornehmen.

(6) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird die neugewählte Regierung die Frage nach dem
Verbleib in der WHO (World Health Organisation) den Wahlberechtigten in einer
Volksabstimmung vorlegen.

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