Art. 14 Pflichten der Menschen, die in Gesetzgebung und Exekutive wirken 

(1) Mandatsträger und Amtsträger sind auf die Verfassung zu vereidigen. Sie dürfen keiner weiteren bezahlten Tätigkeit während ihrer Amtszeit nachgehen. 

(2) Mandatsträger und Amtsträger sind zur vollständigen Transparenz und Auskunft gegenüber den Bürgern verpflichtet. Das betrifft: alle Interessenkonflikte, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, funktionsrelevante Beziehungen und alle Gründe der Entscheidungsfindungen. 

(3) Mandatsträger und Amtsträger sind für ihr Handeln und die Einhaltung der zeitlichen, sachlichen und die Befugnis betreffenden Grenzen ihrer Aufträge persönlich und rechtlich verantwortlich. Soweit ein Handeln absichtsvoll oder fahrlässig dem Gemeinwohl schadet, werden die betreffenden Menschen rechtlich zur Verantwortung gezogen. 

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