IV. MITBESTIMMENDE BÜRGERLICHE GREMIEN
Art. 20 Bundesjugendrat
(1) Der Bundesjugendrat vertritt die Belange der Jugend und der nachkommenden Generationen. Der Bundesjugendrat hat Rede- und Stimmrecht in den Kammern.
(2) Der Bundesjugendrat besteht aus 40 Jugendlichen, je 10 pro Parlaments-Kammer. Er wird alle zwei Jahre per Losverfahren eingerichtet. Die Annahme des Loses ist freiwillig. Er hat das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie das Parlament. Die Mitglieder sind zwischen 16-25 Jahre alt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Nominierung der Kandidaten muss durch mindestens 10 Wahlberechtigte erfolgen. Die Kandidaten dürfen keiner politischen Partei angehören.
Erläuterung: (damit wird sichergestellt, dass nur geeignete und motivierte Kandidaten in den Lostopf kommen und es wird verhindert, dass die politischen Parteien ihre Mitglieder in diese Gremien platzieren)