Kapitel III

Kommentare zum Kapitel III

Die Mitarbeit am KAPITEL III – PARLAMENT des GesellschaftsFAIRtrags ist nun zur Kommentierung freigeschaltet. Bitte geben Sie den Artikel an, den Sie kommentieren möchten oder machen Sie einen Vorschlag zu einem neuen Artikel zum Thema Parlament. Wichtig: Wir bitten in dieser Phase nur noch um kurze Vorschläge und Bemerkungen, was eventuell fehlen oder widersprüchlich sein könnte!

Den genauen Wortlaut der aktuellen Vorlage des Kapitels Parlament können Sie hier noch einmal nachlesen:

Art. 15 Aufgaben des Parlaments
Art. 16 Gliederung des Parlaments
Art. 17 Wahl und Entscheidungsbefugnisse der Kammern
Art. 18 Zuständigkeit des Parlaments
Art. 19 Wahl, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Parlamentarier

Zum Kommentieren bitte nach unten scrollen.

27 Gedanken zu „Kapitel III“

  1. Zu Art. 16
    Das Parlament unbesetzt.
    Die Kammern sind Überflüssig da ausschließlich das Volk alle Fragen im Parlament behandelt.
    Die Aufgaben der “Kammern” können die Ministerien übernehmen unter der Aufsicht einer, Volks ABI. Das gab es in der DDR und bedeutete Arbeiter und Bauern Inspektion.

  2. Art 15
    1.Das Parlament ist ausschließlich unbesetzt. Frei von Berufspolitik und Parteien.
    2. Es wird temporär besetzt.
    3. Alle Themen und Aufgaben oder Gesetzesvorschläge welche zur Vorlage zur Bearbeitung in das Parlament kommen, werden durch Wahl ausschließlich vom Volk legitimiert.
    4.Alle ausgearbeiteten Vorschläge und Lösungen, es können vom temporären Parlament durchaus mehrere dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden, werden ausschließlich vom Volk durch Wahl verabschiedet.

    PS. Mit den heutigen Techniken ist die direkte “Demokratie” relativ einfach Umzusetzen.

  3. Art. 17 Alle 4 Jahre werden Parlamentarier gewählt, die in 4 Kammern wirken. Wie werden diese aufgeteilt nach welchen Kriterien? Wählt der Bürger sie direkt in die Kammern? Wie erfolgt das im Wahlprozess?
    Art. 19 (9) Immunität solle niemandem mehr gewährt werden. Jeder ist für seine Handlungen volll verantwortlich, wenn er seine Pflichten wissentlich oder unwissentlich verletzt.

  4. Ich bin der Meinung, dass die heutige Zusammensetzung des Parlaments allein schon richtungsweisend ist, wenn gegen 70 % Juristen die Plätze besetzen, wie ich einmal im Kabarett hörte. Menschen, welche beraten, wie man am besten alle Vorteile erkundet um an sein Recht oder Unrecht zu kommen, werden auch für sich nur die meisten Vorteile nutzen u. bei genügend Gebotenem Unrecht begehen. Fast jeder Mensch ist käuflich, es kommt nur auf die Summe an. Da große Konzerne über massenhaft Lobbyisten u. Geld ect. verfügen, werden auch nur diese Interessen durchgesetzt, wie man jeden Tag sehen kann. Die noch so intelligent ausgeklügelten Verordnungen u. Gesetze können daran nichts ändern. Wir haben keine Volksvertretung, da das Volk mit all seinen Schichten u. Berufen im Parlament nicht mehr vertreten ist. Das wäre für mich der Grundstein, um Demokratie zu ermöglichen. Sitze im Parlament per Losverfahren, ohne Parteizugehörigkeit, zeitlich (nach Erfolg für die Gemeinschaft) begrenzt besetzen, würde gerechtere Zustände erst ermöglichen. Mit frdl. Gruß, lona

  5. Zu Art. 19, Abs.: 3: Eine begrenzte Amtszeit erscheint mir hier nicht angebracht. Wichtig ist doch, dass der Parlamentarier seine Arbeit gut macht, und sich nichts zuschulden kommen lässt. Am Ende entscheiden eh die Wahlberechtigten.

  6. Art. 15 Aufgaben des Parlaments

    neuer Absatz

    Gesetzesvorlagen und Abstimmungsergebnisse sind neben den üblichen Veröffentlichung (Gesetzesblatt, Internetseite des Parlaments) auch über eine Applikation der Öffentlichkeit zugänglich zumachen.

  7. Art. 18 Zuständigkeit des Parlaments

    (1) Der Präsident der Ethik-Kammer ist gleichzeitig der Parlamentspräsident.

    Änderung:
    (1) Das Amt des Parlamentspräsidenten wird während des Parlamentzyklus rotierend durch die Präsidenten der vier Kammern besetzt. In dieser Zeit wird der jeweilige Parlamentspräsident nicht an Beschlüssen und Abstimmungen zu Gesetzesvorlagen des Gesamtparlaments teilnehmen

  8. III. Parlament
    Art. 17 Entscheidungsbefugnisse der Kammern
    (2) Jede Kammer wählt aus ihren Reihen ihren Kammerpräsidenten. (Nein, den Kammerpräsidenten wählt das Volk)
    (3) zwei Sätze raus: (Bei Gesetzesvorhaben der Kammern wirken Jugendräte und Bürgerräte mit. Näheres regelt ein Bundesgesetz.)

    Art. 18 Zuständigkeit des Parlaments
    (4) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch für die Kammern gilt. (Bitte um Prüfung, als Beispiel das Minderheiten nicht ausgeschlossen werden können, weil die Geschäftsordnung das Parlament selbst macht. Eine andere Instanz soll es überprüfen)

    Art. 19 Wahl, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Parlamentarier

    (5) Die Parlamentarier beraten und beschließen Gesetze innerhalb der zuständigen Kammern. (Muss öffentlich sein)

    (8) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Parlamentarier ist so vergütet, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert ist. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Parlamentarier entscheidet der Bundesrechnungshof. (Muss Transparent sein)

    (9) Parlamentarier genießen Immunität. (Muss raus der Parlamentarier muss haften für seine Taten)

  9. Art. 19 (11) Ergänzung: Parlamentarier mit Interessenkonflikt (Bsp. Aktienpaket oder sonstige Investments) dürfen wegen Befangenheit nicht am Gesetzgebungsverfahren zum gleichen Gegenstand/Thema teilnehmen.

  10. Nach der Abstimmung zu diesem Kapitel ist die Anzahl der Parlamentarier auf 400 begrenzt und auf vier Kammern a 100 Parlamentarier verteilt.
    D.h. auch die Wahlkreise werden so gesehen neu zu struktuieren sein, 100 Wahlkreise.

    dies ist doch eine bedeutsame Reduzierung und außerdem ausschliesslich direkt gewählte Kandidaten, keine Parteien mehr im Parlament

  11. Art. 19 (4) Stimmberechtigt erst ab 21 Jahren? Ernsthaft? Das geht in die falsche Richtung: Da geht es in der Verfassung um die Zukunft, und dann sollen junge Menschen 21 Jahre warten und zuschauen, bis sie mitentscheiden dürfen… ?

  12. Art. 16 (5) “Verfassungsschutz” durch “Geheimdienst, Spionageabwehr” ersetzen. Das, was bisher “Verfassungsschutz” heißt, ist eine Behörde, die der Kommunismus-Abwehr gedient hat und dient. Niemals ging es um Verfassungsschutz. Ein solches Relikt als dem Kalten Krieg, das von den USA installiert und mit Nazis besetzt worden war, gehört abgeschafft.

  13. Wo ist geregelt wie groß das Parlament sein soll? Das finde ich nicht.
    Brauchen wir wirklich ein Parlament, das größer ist als das von China??

    Außer in Deutschland und China gibt es in der ganzen Welt nicht ein solch aufgeblasenes Parlament das jedes Maß verloren hat.

  14. Art 18, (4) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch für die Kammern gilt.
    —————————————

    Hier müsste der Zusatz hin:

    “Die Geschäftsordnung darf nicht den Grundrechten entgegen stehen. Die Parlamentarier der Kammern dürfen von keinen Organisationen, Interessenvertretungen, durch indirekten oder direkten Druck auf ihr Abstimmverhalten beeinflusst werden.

  15. Zu Art. 15
    Aufgaben des Parlaments
    (1) Das Parlament ist die Vertretung des Deutschen Volkes. Es übt die Gesetzgebung aus und kontrolliert die Staatsregierung. Das Parlament tagt öffentlich.
    ————————————
    Ich schließe mich dem Kommentar von Herrn Ebelt an. Das sollte klarer formuliert werden.
    Es müsste noch dazu kommen, dass “Parteien” nicht mehr gebildet werden dürfen sondern nur Interessengemeinschaften die auf Grund einer Vorlage dann frei entstehen. Die Parteien-Wirtschaft wie sie heute existiert war so auch im Grundgesetz nicht vorgesehen! Parteien bilden nur Blöcke und Grenzen über die keiner hinweg schauen kann. Das erleben wir jeden Tag. Eine gute Idee abzulehnen, weil sie von einer anderen Partei kommt entspricht nicht einem aufgeklärten Zeitalter. In solche Denkmuster dürfen wir nicht wieder verfallen. Wir wollen keine Machtkämpfe sondern einen Wettbewerb der besten Ideen. Darauf hin sollten auch die anderen Absätze geprüft werden.

    Daher mein Vorschlag: Das Parlament ist die Auswahl gewählter Bürger die eine ordnungsgemäße Gesetzesbildung nach den Grundrechten zu verantworten haben und die Regierung darauf hin kontrollieren. Parteienbildungen sind nicht zu gelassen. Die Parlamentarier dürfen von keinen Organisationen, Interessenvertretungen, durch indirekten oder direkten Druck auf ihr Abstimmverhalten beeinflusst werden.

  16. Art 19 (4) Änderung des Wahlalters
    (4) Stimmberechtigt bei Wahlen und Volksabstimmungen sind alle Bürger, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

  17. Zu Art. 16 (2): Der Unterschied zwischen Grundwerten und Ethik ist mir hier nicht ersichtlich, und sollte genauer definiert werden.

    Zu Art. 16 (7): Die
    Zuständigkeit der kammerübergreifenden Fragen von den Kammern oder vom gesamten Parlament sollte hier entweder näher geregelt werden, oder es müsste auf ein dem entsprechendes Gesetz hingewiesen werden.

  18. Zu Art.: 2: Der Unterschied zwischen Grundwerten und Ethik ist mir hier nicht ersichtlich, und mußte genauer definiert werden.

    Zu Art. 7: Die
    Zuständigkeit der kammerübergreifenden Fragen von den Kammern oder vom gesamten Parlament sollte hier entweder näher geregelt werden, oder es müsste auf ein dem entsprechendes Gesetz hingewiesen werden.

  19. Art. 15 (1): Das Parlament vertritt kein Volk! Das ist schlicht falsch. Das Parlament – ganz korrekt formuliert: jede zum Mitglied bestimmte Person – ist beauftragt die Parlementaufgaben verfassungsgemäss durchzuführen. Das ist keine Vertreter- oder Repräsentationsrolle, sondern ein klares Angestelltenverhältnis – was *so* formuliert sein muss, damit Bürgern klar lesen, dass sie mächtiger sind als Parlementarier. Bisher ist die Wahrnehmung anders herum: Bürger denken sie müssen Weisungen der Parlamentarier befolgen. Nein, müssen sie nicht! Bürger müssen den Parlamentariern Anweisung erteilen.

    Art. 19 (1) Was ist ein Wahlkreis? Dieses System muss weg und anders: kein Geschacher und Manipulation über Wahlkreise mehr.

    Art. 19 (3) Parlamentarier sind auf 2 Amtszeiten pro Person beschränkt.

    Art. 19 (13) Parlamentarier sind mit dem Eintritt ins Parlament zum Nachweis ihrer Moralkompetenz verpflichtet.**
    ** Moralkompetenz nach Dr. Georg Lind, moralcompetence.net

Schreibe einen Kommentar

Diese Seite ist durch reCAPTCHA und Google geschütztDatenschutz-Bestimmungen UndNutzungsbedingungen anwenden.

The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.