Verfassungsbeschwerde zu Art. 146 GG

Bescheid des BVerfG zu Verfassungsbeschwerde wegen unseres Selbstbestimmungsrechts

Hier ist das allgemeine Urteil des BVG vom 19.08.2024, welches unisono an alle anderen Beschwerdeführer der u.g. Verfassungsbeschwerde gesandt wurde

Ablehnungsbescheid unisono des BVG

15. Februar 2024

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.


→ Ablehnungsbescheid des BVerfG

Im selben Schreiben wird auch der Befangenheitsantrag der Rechtsanwaltskanzlei-Kanzlei Willemer, Zittau, gegen den Präsidenten der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG Herr Harbarth abgelehnt.
Damit ist für die Hauptbeschwerdeführer kein weiterer Einwand möglich.


Zweiter Nachtrag zu unserer Verfassungsbeschwerde
zum Art. 146 GG

Eine Möglichkeit haben wir noch! Alle Einreicher, die noch keinen Ablehnungsbescheid erhalten haben, sollten mit ihrem Aktenzeichen und eigenen Angaben diesen aktualisierten Nachtrag schnellsten beim Bundesverfassungsgericht einreichen. 

Auch die Leute, die ein Schreiben vom Gericht erhalten haben, dass die Verfassungsbeschwerde eventuell nicht angenommen werden würde (konjunktiv in einem Bescheid?), haben damit ein vorläufiges Aktenzeichen bekommen und können unseren aktuellen Nachtrag einreichen. Hier können Sie den Nachtrag runterladen:

–> Antwortschreiben an das Bundesverfassungsgericht

Bitte die Formularfelder mit Ihren Daten ausfüllen, das Aktenzeichen nicht vergessen, ausdrucken, unterschreiben und ab per Post an das Bundesverfassungsgericht.


Verfassungsbeschwerde wegen unseres Selbstbestimmungsrechts Nachtrag

13. November 2023

Neben den Hauptbeschwerdeführern der Verfassungsbeschwerde für das Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 146 GG, hatten auch zahlreiche Unterstützer die Beschwerde unter eigenem Namen eingereicht (Link zum Herunterladen der Beschwerde siehe unten). Aber noch bevor die Hauptbeschwerdeführer eine Antwort vom Bundesverfassungsgericht erhalten haben, bekamen einige Einreicher vom Bundesverfassungsgericht einen gleichlautenden Bescheid, der besagt, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen werden würde (konjunktiv in einem Bescheid?)
Will man da möglicherweise Beschwerdefluten vorbeugen?

Wer eine solche Antwort vom Bundesverfassungsgericht erhalten hat, für den haben wir ein
–> Antwortschreiben an das Bundesverfassungsgericht

Hinweis: Dieser Nachtrag ist nicht mehr einzureichen.


Erläuterungen zum Volksentscheid

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Erläuterungen zum Volksentscheid

Abstimmung zu einem Ausführungsgesetz für Volksgesetzgebung auf Bundesebene

(Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid)

Angesichts des ausufernden Lobbyismus, der enormen Steuerverschwendungen (CumEx-Skandal, Masken-Deal usw.) und der zahlreichen Korruptionsskandale (Wirecard-Skandal, Aserbaidschan-Affäre, Korruptionsskandal in dem EU-Parlament usw.) ist es an der Zeit, dass die Bürgerinnen und Bürger mehr Mitbestimmungsrechte erhalten und Verantwortung übernehmen. Schließlich belegen auch Meinungsumfragen seit Jahren, dass die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger ein Mitspracherecht wünscht und bei wichtigen Fragen selbst entscheiden will.

SPD und DIE LINKE haben versucht, mit eigenen Gesetzentwürfen dies mehrmals im Bundestag durchzusetzen, aber sie wurden stets blockiert. Nach einer Anfrage unter zahlreichen Verfassungsrechtlern wurde bestätigt, dass das Grundgesetz nirgends Abstimmungen verbietet. Artikel 20 Absatz 2 GG steht unter keinem Gesetzesvorbehalt. Die Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk geschieht nach Artikel 20 Grundgesetz in Wahlen UND Abstimmungen. Das Volk hat hier bereits uneingeschränkte Kompetenz. Es muss sie nur ausüben. Da die Politik uns das notwendige Ausführungsgesetz zu Volksentscheiden verweigert, sollen wir uns das selbst geben.

Deshalb organisiert die Bürgerinitiative Gemeinwohllobby eine Abstimmung zu einem Ausführungsgesetz für Volksgesetzgebung auf Bundesebene. Auch nach der Anfrage an Verfassungsrechtler müssen mehrere Gesetzentwürfe für die Bürgerinnen und Bürger zur Auswahl stehen, damit sie wirklich frei entscheiden können. Daher stehen die folgenden vier Gesetzentwürfe zur Auswahl: SPD von 2013, DIE LINKE von 2014, Mehr Demokratie e. V. von 2013 und BI Gemeinwohllobby von 2023. Den Vergleich der vier Gesetzentwürfe finden Sie hier.

Das Ausführungsgesetz mit den meisten Stimmen werden wir an den Bundestag überreichen mit der Aufforderung, das Gesetz auch auf dem parlamentarischen Weg zu verabschieden. Andernfalls klagen wir gegen den Bundestag.

Die parlamentarisch-repräsentative Demokratie ist eine indirekte Demokratie. Sie konzentriert die Macht in den Händen einer kleinen Elite, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption und Lobbyismus erhöht. Da das Volk die tatsächliche Regierungsgewalt mit den Wahlen vollständig an seine gewählten Vertreter abtritt, hat es auf gesetzlicher Ebene keine Möglichkeiten mehr zur Einflussnahme auf den gesamten politischen Entscheidungsprozess. Die Mandatsträger sind zwar vom Volk legitimiert, jedoch von ihrer Partei abhängig. Die bekannten Defizite der innerparteilichen Demokratie führen zur Bildung von Machteliten. Diese Klientelpolitik steht im Widerspruch zu den Grundprinzipien des Grundgesetzes. All diese Probleme sind Ausdruck eines Demokratiedefizits. Es ist eine Tatsache, dass durch direkte Demokratie der politische Wettbewerb viel intensiver ist und eine Qualitätssteigerung bewirkt wird.

Vorteile der direkten Demokratie sind:

  • Abhilfe gegen die Politik- und Wahlverdrossenheit;
  • Wiederherstellung des schwindenden Systemvertrauens;
  • reale Beförderung der sonst nur verbal beschworenen Mündigkeit der Bürger;
  • Entlastung der etablierten Politik bei Grundsatzentscheidungen;
  • höhere Akzeptanz bei der Entscheidung besonders umstrittener Fragen; 
  • präventive Auswirkungen auf die Gesetzgebung.   (Professor Dr. Hans Herbert von Arnim)

Bei der Ausarbeitung des hier präsentierten Ausführungsgesetzes von Gemeinwohllobby zur Volksgesetzgebung auf Grundlage von Artikel 20 Abs. 2 GG wurden folgende Prioritäten gesetzt:

  • Herstellung der maximalen Volkssouveränität
  • Unterbindung von Lobbyismus und Korruption
  • Förderung einer fairen und allseitigen Information
  • Eindämmung der Gesetzesflut und sinnloser Bürokratie
  • Ermöglichung der Revision getroffener Parlamentsentscheidungen
  • Förderung der Innovation
  • Ermöglichung des fairen politischen Wettbewerbs und der Abwahl gemeinwohlschädigender Politiker
  • Anreiz zur ehrlichen, politischen und für das Volk agierenden Arbeit
  • Konformität mit dem Grundgesetz und den Menschenrechten
  • Gewährleistung der weiteren notwendigen Gewaltentrennung und deren Kontrolle

Ein Mehr an direkter Bürgerbeteiligung führt zur Festigung und Belebung der parlamentarischen Demokratie. Eine Schwächung ist nicht zu erwarten. „Volksentscheide wären auch im Bund ein Gewinn für die deutsche Demokratie. Man muss es nur wollen.“ (Wir! Sind! Das! Volk! Ein Kommentar von Joachim Käppner, sueddeutsche.de, 05.07.2010)

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