Verfassungsbeschwerde zu Art. 146 GG

Bescheid des BVerfG zu Verfassungsbeschwerde wegen unseres Selbstbestimmungsrechts

Hier ist das allgemeine Urteil des BVG vom 19.08.2024, welches unisono an alle anderen Beschwerdeführer der u.g. Verfassungsbeschwerde gesandt wurde

Ablehnungsbescheid unisono des BVG

15. Februar 2024

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.


→ Ablehnungsbescheid des BVerfG

Im selben Schreiben wird auch der Befangenheitsantrag der Rechtsanwaltskanzlei-Kanzlei Willemer, Zittau, gegen den Präsidenten der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG Herr Harbarth abgelehnt.
Damit ist für die Hauptbeschwerdeführer kein weiterer Einwand möglich.


Zweiter Nachtrag zu unserer Verfassungsbeschwerde
zum Art. 146 GG

Eine Möglichkeit haben wir noch! Alle Einreicher, die noch keinen Ablehnungsbescheid erhalten haben, sollten mit ihrem Aktenzeichen und eigenen Angaben diesen aktualisierten Nachtrag schnellsten beim Bundesverfassungsgericht einreichen. 

Auch die Leute, die ein Schreiben vom Gericht erhalten haben, dass die Verfassungsbeschwerde eventuell nicht angenommen werden würde (konjunktiv in einem Bescheid?), haben damit ein vorläufiges Aktenzeichen bekommen und können unseren aktuellen Nachtrag einreichen. Hier können Sie den Nachtrag runterladen:

–> Antwortschreiben an das Bundesverfassungsgericht

Bitte die Formularfelder mit Ihren Daten ausfüllen, das Aktenzeichen nicht vergessen, ausdrucken, unterschreiben und ab per Post an das Bundesverfassungsgericht.


Verfassungsbeschwerde wegen unseres Selbstbestimmungsrechts Nachtrag

13. November 2023

Neben den Hauptbeschwerdeführern der Verfassungsbeschwerde für das Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 146 GG, hatten auch zahlreiche Unterstützer die Beschwerde unter eigenem Namen eingereicht (Link zum Herunterladen der Beschwerde siehe unten). Aber noch bevor die Hauptbeschwerdeführer eine Antwort vom Bundesverfassungsgericht erhalten haben, bekamen einige Einreicher vom Bundesverfassungsgericht einen gleichlautenden Bescheid, der besagt, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen werden würde (konjunktiv in einem Bescheid?)
Will man da möglicherweise Beschwerdefluten vorbeugen?

Wer eine solche Antwort vom Bundesverfassungsgericht erhalten hat, für den haben wir ein
–> Antwortschreiben an das Bundesverfassungsgericht

Hinweis: Dieser Nachtrag ist nicht mehr einzureichen.


Plan B

GemeinWohl-Lobby, 20. September 2022

Forderung nach einem Ausführungsgesetz zu Artikel 146 GG – Verfassungsgebung durch das Volk.

Am 20. September 2022 wurden alle Fraktionen im Deutschen Bundestag aufgefordert, den Verfassungsauftrag von Artikel 146 GG endlich zu erfüllen, indem sie ein Gesetz zur Aktivierung des Artikels 146 GG ausarbeiten und noch in diesem Jahr in den Bundestag einbringen sollen.

Art. 146 GG

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Das Selbstbestimmungsrecht steht uns zu, deshalb soll das Gesetz lediglich ein demokratisches Verfahren der Verfassungsgebung gewährleisten.

Forderung an die Bundestagsfraktionen: https://gemeinwohl-lobby.de/wp-content/uploads/2022/11/Forderung-an-die-Bundestagsfraktionen.pdf

Mit der Unterschriftenaktion helfen wir, der Forderung nach einem Ausführungsgesetz Nachdruck zu verleihen. Jeder kann unterschreiben. Es ist egal, wie viele Unterschriften auf einem Bogen vorhanden sind. Es ist wichtig, dass der Bundestag ständig Post bekommt. Jede Person kann z. B. auch wöchentlich die Forderung versenden.  

Hier können Sie für die Aktion werben und die Unterschriftenlisten herunterladen:


1. Informationsblatt zur Aktion

2. Unterschriftenliste

(Die Aktion hat keinen Endtermin. Man kann die Unterschriften jederzeit an den Bundestag senden.)

3. Offener Brief an den Bundestag

Wir wünschen uns, dass wichtige und vernetzte Persönlichkeiten aus allen Bereichen der Gesellschaft den Brief unterschreiben.