XVI. VERFASSUNGSÄNDERUNGEN

Art. 53 Änderung der Verfassung

(1) Änderungen der Verfassung werden durch eine Volksabstimmung mit 2/3 der
abgegebenen Stimmen wirksam. Dabei muss die Wahlbeteiligung mindesten 50% sein.

(2) Änderungen der Verfassung können jederzeit vom Parlament mit seiner Mehrheit
oder einer Petition mit mindestens 500.000 Stimmen vorgelegt werden.

(3) Diese Änderungsvorschläge müssen den Wahlberechtigten binnen 3 Monaten zur
Abstimmung vorgelegt werden.

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