XV. VERFASSUNGSÄNDERUNGEN (Übergangsregelungen)
Art. 47 Änderung der Verfassung
(1) Änderungen der Verfassung werden durch eine Volksabstimmung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen wirksam werden. Dabei muss die Wahlbeteiligung mindesten 25 % sein.
(2) Änderungen der Verfassung können jederzeit vom Parlament mit seiner Mehrheit oder einer Petition mit mindestens 500.000 Stimmen vorgelegt werden.
(3) Diese Änderungsvorschläge müssen den Wahlberechtigten binnen 3 Monaten zur Abstimmung vorgelegt werden.